Artikel 36 VO (EU) 2023/988

Rückrufanzeige

(1) Werden Verbraucher gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 4 schriftlich über einen Produktsicherheitsrückruf unterrichtet, so erfolgt dies in Form einer Rückrufanzeige.

(2) Eine Rückrufanzeige, die für die Verbraucher leicht verständlich ist, muss in der oder den Sprachen des oder der Mitgliedstaaten verfügbar sein, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, und folgende Elemente enthalten:

a)
eine Überschrift, die aus den Worten „Produktsicherheitsrückruf” besteht,
b)
eine klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, einschließlich

i)
Abbildung, Name und Marke des Produkts,
ii)
Produktionskennnummern, wie etwa Chargen- oder Seriennummer, und gegebenenfalls einer grafischen Darstellung, wo diese auf dem Produkt zu finden sind, sowie
iii)
Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde (sofern verfügbar);

c)
eine klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahr, wobei Elemente zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können, wie etwa die Verwendung von Begriffen und Formulierungen wie „freiwillig” , „vorsorglich” , „im Ermessen” , „in seltenen Situationen” oder „in spezifischen Situationen” oder Hinweise, dass keine Unfälle gemeldet wurden,
d)
eine klare Beschreibung, wie Verbraucher vorgehen sollten, einschließlich einer Anweisung, die Verwendung des zurückgerufenen Produkts unverzüglich einzustellen,
e)
eine klare Beschreibung der den Verbrauchern gemäß Artikel 37 zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen,
f)
eine gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst, bei dem Verbraucher mehr Informationen in der oder den jeweiligen Amtssprachen der Union erhalten können, und
g)
eine Aufforderung, die Informationen über den Rückruf gegebenenfalls an andere Personen weiterzuleiten.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen eine Vorlage für eine Rückrufanzeige fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Diese Vorlage wird von der Kommission in einem Format zur Verfügung gestellt, das es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, eine Rückrufanzeige leicht zu erstellen, auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.

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