Artikel 44 VO (EU) 2023/988

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung, durch die Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen Pflichten auferlegt werden, zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit dem nationalen Recht umgesetzt werden.

(2) Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 13. Dezember 2024 mit, sofern eine solche Mitteilung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, und teilen ihr unverzüglich alle späteren Änderungen mit, die sich auf sie auswirken.

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