Artikel 47 VO (EU) 2023/988
Evaluierung und Überprüfung
(1) Die Kommission nimmt bis zum 13. Dezember 2029 eine Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. In diesem Bericht wird bewertet, ob das in dieser Verordnung und insbesondere in den Artikeln 18, 22 und 25 festgelegte Ziel der Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor gefährlichen Produkten erreicht wurde; hierbei werden auch die sich durch neue Technologien ergebenden Herausforderungen und die Auswirkungen der Verordnung auf Unternehmen, insbesondere auf KMU, berücksichtigt.
(2) Die Kommission erstellt bis zum 13. Dezember 2029 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung des Artikels 16. In diesem Bericht werden insbesondere der Anwendungsbereich, die Auswirkungen sowie die Kosten und der Nutzen des genannten Artikels bewertet. Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
(3) Bis zum 13. Dezember 2027 bewertet die Kommission die Modalitäten für die Durchführung der Bestimmungen über die Entfernung illegaler Inhalte von Online-Marktplätzen gemäß Artikel 22 Absätze 4, 5 und 6 mittels eines im Rahmen des Safety-Gate-Portals konzipierten und entwickelten Meldesystems der Union. Diese Bewertung wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
(4) Bis zum 13. Dezember 2026 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der Vernetzung zwischen dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und dem in der vorliegenden Verordnung genannten Safety-Gate-Portal, der gegebenenfalls Informationen über ihre jeweiligen Funktionen, weitere Verbesserungen oder die Entwicklung einer neuen Schnittstelle enthält.
(5) Bis zum 13. Dezember 2029 erstellt die Kommission einen Evaluierungsbericht über die Durchführung des Artikels 44. In diesem Bericht werden insbesondere die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung der nach jenem Artikel verhängten Sanktionen bewertet. Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage die für die Evaluierung dieser Verordnung erforderlichen Informationen.
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