ANHANG II VO (EU) 2023/989

ANHANG IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis erhält Punkt 147.A.305 folgende Fassung: „147.A.305 Luftfahrzeugmusterbezogene Evaluierung und Aufgabenbewertung”
2.
Punkt 147.A.100 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Für die Theorieschulung und die Durchführung von Wissensprüfungen müssen vollständig abgeschlossene, geeignete und von anderen Einrichtungen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

b)
Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
Die Anzahl der Auszubildenden, die im Rahmen einer Praxis-Ausbildung an einem Lehrgang teilnehmen, darf 15 pro Ausbilder oder Prüfer nicht übersteigen.

c)
Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
Für die Prüfungs- und Ausbildungsaufzeichnungen müssen sichere Aufbewahrungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Die Umgebungsbedingungen an diesen Aufbewahrungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Unterlagen während des Aufbewahrungszeitraumes gemäß Punkt 147.A.125 in einem guten Zustand erhalten bleiben. Die Einhaltung einer angemessenen Sicherheit vorausgesetzt, dürfen sich die Aufbewahrungseinrichtungen in den Büroräumen befinden.

d)
Der folgende Buchstabe j wird angefügt:

j)
Abweichend von den Buchstaben a bis d und Buchstabe f muss die nach diesem Anhang genehmigte Organisation im Falle von Fernunterricht, der an einem Ort stattfindet, an dem sie keine Kontrolle über die Umgebung hat, in der sich der Auszubildende befindet, diesen belehren und für die Eignung seines Lernorts sensibilisieren. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für den Fernunterricht und nicht für die entsprechende Prüfung und/oder Beurteilung.

3.
In Punkt 147.A.105 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

c)
Eine Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal muss eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen, die die Ausbildung in Theorie und Praxis planen bzw. durchführen sowie Wissensprüfungen und Praxis-Beurteilungen in Übereinstimmung mit der Genehmigung vornehmen.

4.
Punkt 147.A.115 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Jeder Klassenraum muss mit geeigneter Präsentationstechnik ausgestattet sein, damit die Auszubildenden die dargestellten Texte, Zeichnungen, Diagramme und Abbildungen von jedem Platz im Klassenraum leicht erkennen können.

Bei virtuellen Schulungsumgebungen sind die Schulungsinhalte so zu gestalten, dass sie die Auszubildenden beim Verständnis des jeweiligen Themas unterstützen, wobei sicherzustellen ist, dass diese die dargestellten Texte, Zeichnungen, Diagramme und Abbildungen leicht erkennen können.

Sofern solche Geräte als zweckdienlich betrachtet werden, kann die Präsentationstechnik repräsentative Instandhaltungssimulatoren (MSTD) umfassen, die den Auszubildenden das Verständnis des jeweiligen Unterrichtsstoffes erleichtern sollen.

b)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Die Organisation, die die Luftfahrzeugmusterausbildung nach Punkt 147.A.100(e) durchführt, muss Zugang zu dem geeigneten Luftfahrzeugmuster haben. MSTD können verwendet werden, wenn diese Übungsgeräte angemessene Schulungsstandards gewährleisten.

5.
In Punkt 147.A.120 wird der folgende Buchstabe c angefügt:

c)
Der Zugang zu dem für Grund- oder Musterlehrgänge relevanten Ausbildungsmaterial für die Instandhaltung kann in Papierform oder auf elektronischem Wege gewährt werden, sofern der Auszubildende über die geeigneten Mittel verfügt, um zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der gesamten Dauer des Lehrgangs auf dieses Material zuzugreifen.

6.
In Punkt 147.A.135 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

d)
Die Prüfung muss in einer kontrollierten Umgebung von einer nach diesem Anhang genehmigten und in ihrem Handbuch für Instandhaltungspersonal (MTOE) beschriebenen Ausbildungsorganisation durchgeführt werden.

Für Prüfungszwecke bezeichnet der Ausdruck „kontrollierte Umgebung” eine Umgebung, in der Folgendes festgestellt und überprüft werden kann: a) die Identität der Auszubildenden, b) die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, c) die Integrität der Prüfung und d) die Sicherheit des Prüfungsmaterials.

7.
Punkt 147.A.145(b) erhält folgende Fassung:

b)
Die Theorieschulung, die Prüfung des Wissenstands, die Praxis-Ausbildung und die Praxis-Beurteilungen dürfen nur an den in der Genehmigung angegebenen Orten oder an einem im MTOE angegebenen Ort durchgeführt werden.

8.
Punkt 147.A.200 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
Unbeschadet Buchstabe f kann die in Anlage I (Dauer des Grundlagenlehrgangs) festgelegte Stundenzahl geändert werden, damit Änderungen bei den Ausbildungstechnologien und -methoden (Theorieschulung) oder bei den Anrechnungen nach Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.25(e) Rechnung getragen werden kann, sofern die vorgeschlagenen Änderungen im Lehrplan und im Zeitplan beschrieben und begründet werden. Für die Begründung solcher Änderungen muss im MTOE ein Verfahren festgelegt werden.

b)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

h)
Die Dauer der Lehrgänge für die Erweiterung auf (Unter-)Kategorien wird anhand der Bewertung der Lehrpläne für die Grundausbildung und der entsprechenden Erfordernisse der Praxis-Ausbildung festgelegt.

9.
Punkt 147.A.305 erhält folgende Fassung:

147.A.305
Luftfahrzeugmusterbezogene Evaluierung und Aufgabenbeurteilung

Die in Anhang III (Teil-66) festgelegte Luftfahrzeugmusterevaluierung oder Beurteilung luftfahrzeugbezogener Aufgaben muss vorbehaltlich der Einhaltung des in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45 festgelegten Standards für Luftfahrzeugmuster und/oder Aufgaben von einer Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal, die über eine Genehmigung nach Punkt 147.A.300 für die Durchführung von Musterlehrgängen verfügt, durchgeführt werden.

10.
Anlage III wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Grundlagenlehrgang und Grundlagenprüfung

Für die Anerkennung des Abschlusses entweder des Grundlagenlehrgangs oder der Grundlagenprüfung oder des Abschlusses von beidem ist das Urkundenmuster für einen Grundlagenlehrgang zu verwenden.

In der Urkunde sind die Prüfungen für jedes Modul mit dem jeweiligen Prüfungsdatum und der entsprechenden Fassung der Anlage I von Anhang III (Teil-66) anzugeben.

Für die Schulungen und Prüfungen, die von einer nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsorganisation durchgeführt werden, ist das EASA-Formblatt 148a zu verwenden.

Für Prüfungen, die von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, ist das EASA-Formblatt 148b zu verwenden.

EASA-Formblatt 148a Ausgabe 1

(*)
Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**)
Nichtzutreffendes streichen. Mögliche Fälle:

Grundlagenlehrgänge wurden absolviert und bestanden; oder

Grundlagenlehrgänge wurden nur absolviert; oder

nur die Grundprüfung(en) wurden bestanden.

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ANERKENNUNGSURKUNDE

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].[YYYYY]

Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für:

[Name]

[GEBURTSDATUM UND -ORT]

durch:

[NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS(*)].147.[XXXX].

Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal, die über eine Genehmigung für die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß ihren Genehmigungsbedingungen und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verfügt.

Durch die vorliegende Urkunde wird bestätigt, dass die oben genannte Person gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission den genehmigten Grundlagenlehrgang (**) und/oder die nachstehend aufgeführte Grundlagenprüfung (**) erfolgreich absolviert und/oder bestanden (**) hat.

[GRUNDLAGENLEHRGANG (**)] und/oder [GRUNDLAGENPRÜFUNG (**)]

[LISTE DER TEIL-66-MODULE/ORT UND DATUM DER BESTANDENEN PRÜFUNG]

Datum: …

Unterschrift: …

Für: [NAME DES UNTERNEHMENS]

EASA-Formblatt 148b Ausgabe 1

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ANERKENNUNGSURKUNDE

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].CAA.[XXXX].[YYYYY]

Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für:

[Name]

[GEBURTSDATUM UND -ORT]

durch:

[NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

[ANSCHRIFT DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

nach Ablegung der Prüfung gemäß Anhang III (Teil-66) Abschnitt B Unterabschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission.

Durch die vorliegende Urkunde wird bestätigt, dass die oben genannte Person gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission die nachstehend aufgeführte(n) Grundlagenprüfung(en) erfolgreich bestanden hat.

[GRUNDLAGENPRÜFUNG(EN)]

[LISTE DER TEIL-66-MODULE/ORT UND DATUM DER BESTANDENEN PRÜFUNG]

Datum: …

Unterschrift: …

Für: [NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung: „2. Prüfung und Beurteilung des Musterlehrgangs” ;
ii)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Anerkennung des Abschlusses entweder der Prüfung der Theorieelemente (einschließlich Ausbildung) oder der Beurteilung der Praxiselemente (einschließlich Ausbildung) oder beider Elemente des Ausbildungslehrgangs für die Musterberechtigung (Anhang III (Teil-66) Anlage III Nummer 1 Buchstaben a und b) ist das Urkundenmuster für einen Musterlehrgang zu verwenden.”

iii)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze eingefügt:

Für die Anerkennung des Abschlusses der Luftfahrzeugmusterevaluierung ist dasselbe Formular zu verwenden (Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45(d) und Anlage III Nummer 5 dieses Anhangs).

Für die Schulungen und Prüfungen, die von einer nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsorganisation durchgeführt werden, ist das EASA-Formblatt 149a zu verwenden.

Für von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfungen und Evaluierungen der Musterausbildung oder für die Anerkennung des Abschlusses einer Luftfahrzeugmusterausbildung, die nach dem Verfahren in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.B.130 direkt genehmigt werden, ist das EASA-Formblatt 149b zu verwenden.

iv)
Das Formblatt erhält folgende Fassung:

EASA-Formblatt 149a Ausgabe 1

(*)
Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**)
Nichtzutreffendes streichen. Mögliche Fälle:

die Theorieelemente wurden vollständig absolviert und bestanden und die Praxiselemente des Musterlehrgangs wurden positiv beurteilt; oder

nur die Theorieelemente wurden vollständig absolviert und bestanden; oder

die Praxiselemente wurden positiv beurteilt; oder

die Luftfahrzeugmusterevaluierung wurde positiv abgeschlossen.

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ANERKENNUNGSURKUNDE

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].[YYYYY]

Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für:

[Name]

[GEBURTSDATUM UND -ORT]

durch:

[NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS(*)].147.[XXXX].

Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal, die über eine Genehmigung für die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß ihren Genehmigungsbedingungen und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verfügt.

Mit dieser Urkunde wird bescheinigt, dass die oben genannte Person die Theorieelemente (**) und/oder Praxiselemente (**) des genehmigten Luftfahrzeugmusterlehrgangs erfolgreich absolviert oder die nachstehend angegebene Luftfahrzeugmusterevaluierung(**) gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission abgeschlossen hat.

[LUFTFAHRZEUGMUSTERLEHRGANG (**)]

[BEGINN UND ENDE DES LEHRGANGS]/[ORT]

[ANGABE DER THEORIEELEMENTE/PRAXISELEMENTE]

oder

[LUFTFAHRZEUGMUSTEREVALUIERUNG (**)]

[ENDDATUM]/[ORT]

Datum:. …

Unterschrift: …

Für: [NAME DES UNTERNEHMENS]

EASA-Formblatt 149b Ausgabe 1

(*)
Nichtzutreffendes streichen. Mögliche Fälle:

die Theorieelemente wurden vollständig absolviert und bestanden und die Praxiselemente des Musterlehrgangs wurden positiv beurteilt; oder

nur die Theorieelemente wurden vollständig absolviert und bestanden; oder

die Praxiselemente wurden positiv beurteilt; oder

die Luftfahrzeugmusterevaluierung wurde positiv abgeschlossen.

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ANERKENNUNGSURKUNDE

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].CAA.[XXXX].[YYYYY]

Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für:

[Name]

[GEBURTSDATUM UND -ORT]

durch:

[NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

[ANSCHRIFT DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

nach Ablegung einer Prüfung gemäß Anhang III (Teil-66) Abschnitt B Unterabschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission oder nach dem Verfahren für die Direktgenehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung gemäß Anhang III (Teil-66) Punkt 66.B.130 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission.

Mit dieser Urkunde wird bescheinigt, dass die oben genannte Person die Theorieelemente (*) und/oder Praxiselemente (*) des genehmigten Luftfahrzeugmusterlehrgangs erfolgreich bestanden oder die nachstehend angegebene Luftfahrzeugmusterevaluierung(*) gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission abgeschlossen hat.

[LUFTFAHRZEUGMUSTERLEHRGANG (*)]

[BEGINN UND ENDE DES LEHRGANGS]/[ORT]

[ANGABE DER THEORIEELEMENTE/PRAXISELEMENTE]

oder

[LUFTFAHRZEUGMUSTEREVALUIERUNG (*)]

[ENDDATUM]/[ORT]

Datum: …

Unterschrift: …

Für: [NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

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