Artikel 1 VO (EU) 2023/99

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in Marokko, die derzeit unter den KN-Codes ex87087010 und ex87087050 (TARIC-Codes: 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Marokko HANDS 8 S.A. 9,0 % C873
DIKA MOROCCO AFRICA S.A.R.L 17,5 % C897
Alle übrigen Unternehmen 17,5 % C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Marokko hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren unbeschadet der in der Kombinierten Nomenklatur festgelegten zusätzlichen Einheit einzutragen.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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