Präambel VO (EU) 2023/996

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 sind Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union und bei der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers wirksam zu kontrollieren.
(2)
In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 ist die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, die in der Union Kontrollen unterliegen. Über die kontrollpflichtigen Güter wird innerhalb des Rahmens für international vereinbarte Kontrollen für Dual-Use-Güter entschieden.
(3)
Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure erhalten wird. Da die im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollvereinbarungen angenommenen Kontrolllisten 2022 geändert wurden, sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 dahin gehend geändert werden, dass Güter, die im Rahmen der Australischen Gruppe Kontrollen unterliegen, aufgenommen werden. Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung ersetzt werden.
(4)
Durch die Verordnung (EU) 2021/821 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, durch delegierte Rechtsakte zu aktualisieren.
(5)
Um die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sobald wie möglich sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(6)
Die Verordnung (EU) 2021/821 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.

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