ANHANG VO (EU) 2024/1003
In Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2023/915 erhält der Eintrag 5.3.3 folgende Fassung:
| 5.3.3 | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder(3) sowie Kleinkindnahrung(4) | Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. | |
| 5.3.3.1 | als Pulver in Verkehr gebracht | 80 | |
| 5.3.3.2 | als Flüssigkeit in Verkehr gebracht | 12 |
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