ANHANG VO (EU) 2024/1003

In Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2023/915 erhält der Eintrag 5.3.3 folgende Fassung:

5.3.3 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder(3) sowie Kleinkindnahrung(4) Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
5.3.3.1 als Pulver in Verkehr gebracht 80
5.3.3.2 als Flüssigkeit in Verkehr gebracht 12

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