Artikel 15 VO (EU) 2024/1028
Durchsetzung
(1) Für die Zwecke der Durchsetzung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gilt Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065, und alle darin enthaltenen Bezugnahmen auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten auch als Bezugnahmen auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung. Soweit der Kommission gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 Befugnisse übertragen werden, erstrecken sich diese Befugnisse auch auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die vom Mitgliedstaat der betreffenden einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannten Behörden sind für die Durchsetzung von Artikel 6, Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zuständig.
(3) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen Artikel 6, Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und, soweit zutreffend, durch Gastgeber zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(4) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. Mai 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Absatz 3 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
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