Artikel 2 VO (EU) 2024/1028
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Dienstleistungen für Gastgeber anbieten, die ihrerseits Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in der Union erbringen, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, sowie für Gastgeber, die Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften erbringen.
(2) Von dieser Verordnung bleiben unberührt:
- a)
- nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu oder der Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber im Einklang mit dem Unionsrecht, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist;
- b)
- nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur Regelung der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und der Raumordnung, von Baunormen, von Wohn- und Mietverhältnissen;
- c)
- Unions- oder nationales Recht zur Regelung der Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie der Strafvollstreckung;
- d)
- Unions- oder nationales Recht zur Regelung der Verwaltung, Erhebung, Vollstreckung und Beitreibung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben;
- e)
- Unions- oder nationales Recht zur Regelung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder nationaler amtlicher Statistiken.
(3) Darüber hinaus lässt diese Verordnung die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften regeln, insbesondere:
- a)
- die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
- b)
- die Verordnung (EU) 2022/2065;
- c)
- die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates(**);
- d)
- die Richtlinie 2000/31/EG;
- e)
- die Richtlinie 2006/123/EG;
- f)
- die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(***);
- g)
- die Richtlinie 2010/24/EU des Rates(****) und
- h)
- die Richtlinie 2011/16/EU des Rates(*****).
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
- (**)
Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).
- (***)
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
- (****)
Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
- (*****)
Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
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