Artikel 1 VO (EU) 2024/1040
(1) Auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr, das derzeit unter dem KN-Code 39076100 eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Ursprungsland | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Volksrepublik China |
Sanfame Group:
|
6,6 % | 899V |
Volksrepublik China |
Wankai New Materials Group:
|
10,7 % | 899W |
Volksrepublik China |
China Resources Chemical Innovative Materials Group:
|
17,2 % | 899X |
Volksrepublik China | Andere mitarbeitende Unternehmen | 11,1 % | Siehe Anhang |
Volksrepublik China | Alle übrigen Unternehmen | 24,2 % | 8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.