Artikel 1 VO (EU) 2024/1040

(1) Auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr, das derzeit unter dem KN-Code 39076100 eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Ursprungsland Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode

    Volksrepublik China

Sanfame Group:

Jiangsu Hailun Petrochemical Co., Ltd.

Jiangsu Xingye Plastic Co., Ltd.

Jiangyin Xingyu New Material Co., Ltd.

Jiangyin Xingtai New Material Co., Ltd.

6,6 % 899V

    Volksrepublik China

Wankai New Materials Group:

Wankai New Materials Co., Ltd.

Chongqing Wankai New Materials Technology Co. Ltd.

10,7 % 899W

    Volksrepublik China

    China Resources Chemical Innovative Materials Group:

China Resources Chemical Innovative Materials CO., LTD

Zhuhai China Resources Chemical Innovative Materials Co., Ltd.

17,2 % 899X
Volksrepublik China Andere mitarbeitende Unternehmen 11,1 % Siehe Anhang
Volksrepublik China Alle übrigen Unternehmen 24,2 % 8999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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