Artikel 3a VO (EU) 2024/1070
Übergangsmaßnahmen
(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 887/2009 zugelassene Futtermittelzusatzstoff 25-Hydroxycholecalciferol und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. November 2024 gemäß den vor dem 5. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern sie für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine bestimmt sind.
(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 5. Mai 2025 gemäß den vor dem 5. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern sie für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine bestimmt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.