Artikel 2 VO (EU) 2024/1103

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Einzelraumheizgerät” bezeichnet ein mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattetes Gerät, das Strom aus dem Stromnetz oder gasförmige oder flüssige Brennstoffe direkt in Wärmeleistung umwandelt, um in dem geschlossenen Raum, in dem es sich befindet, durch direkte Wärmeübertragung ein für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erzeugen, was gegebenenfalls mit der Abgabe von Wärmeleistung in andere Räume oder mit Wärmeübertragung an eine Flüssigkeit kombiniert werden kann;
2.
„Haushalts-Einzelraumheizgerät” bezeichnet Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräte;
3.
„Nennwärmeleistung” (Pnom) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann;
4.
„gewerblich genutztes Einzelraumheizgerät” bezeichnet einen Hellstrahler oder einen Dunkelstrahler;
5.
„Hellstrahler” bezeichnet ein Einzelraumheizgerät für gasförmige oder flüssige Brennstoffe, das mit einem Brenner ausgestattet ist, der über Kopfhöhe installiert wird und auf den Anwendungsort gerichtet ist, sodass die Wärmeemission des Brenners (in erster Linie Infrarotstrahlung) die zu wärmenden Personen direkt erwärmt, wobei die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum abgegeben werden;
6.
„Dunkelstrahler” bezeichnet ein Einzelraumheizgerät für gasförmige oder flüssige Brennstoffe, das mit einem Brenner ausgestattet ist, der über Kopfhöhe in der Nähe der zu wärmenden Personen installiert wird, und das den Raum in erster Linie durch Infrarotstrahlung beheizt, die von einem oder mehreren Rohren oder Streifen, die durch die hindurchströmenden Verbrennungsprodukte erwärmt werden, abgegeben wird, wobei die Verbrennungsprodukte durch eine Abgasanlage abgeführt werden müssen;
7.
„Dunkelstrahlersegment” bezeichnet einen Teil eines Dunkelstrahlers, der alle für einen selbstständigen Betrieb erforderlichen Bestandteile umfasst und daher unabhängig von den anderen Teilen des Dunkelstrahlers geprüft werden kann;
8.
„Wärmeleistung eines Dunkelstrahlersegments” bezeichnet die in kW angegebene Wärmeleistung eines Dunkelstrahlersegments, das zusammen mit anderen Dunkelstrahlersegmenten Teil der Konfiguration eines Dunkelstrahlersystems ist;
9.
„Dunkelstrahlersystem” bezeichnet einen Dunkelstrahler, der über mehr als ein Dunkelstrahlersegment verfügt, wobei die Verbrennungsprodukte eines Dunkelstrahlersegments auch einem anderen Dunkelstrahlersegment zugeführt werden können und die Verbrennungsprodukte mehrerer Dunkelstrahlersegmente mithilfe eines einzigen Sauglüfters abgeführt werden;
10.
„direkte Wärmeleistung” bezeichnet die durch Strahlung und Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung in kW, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung;
11.
„indirekte Wärmeleistung” bezeichnet die Wärmeleistung in kW, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt;
12.
„Luftheizungsprodukt” bezeichnet ein Luftheizungsprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission(1);
13.
„Saunaofen” bezeichnet ein Raumheizungsprodukt, das ausschließlich für die Nutzung in einer trockenen oder feuchten Saunaumgebung oder einer ähnlichen Umgebung ausgelegt, geprüft, vermarktet und deklariert wird;
14.
„Kochgerät” bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Geräts mit einem oder mehreren Garräumen, das/der mit Strom und/oder Gas betrieben wird, um Speisen im konventionellen Modus oder im Umluftmodus zuzubereiten;
15.
„Einzelraumheizgerät für gasförmige Brennstoffe” bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das mit gasförmigen Brennstoffen betrieben wird;
16.
„Einzelraumheizgerät für flüssige Brennstoffe” bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das mit flüssigen Brennstoffen betrieben wird;
17.
„gleichwertiges Modell” bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern gemäß Anhang II Tabelle 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell;
18.
„Regler” bezeichnet die Vorrichtung, die eine oder mehrere Regelungsfunktionen erfüllt und die Schnittstelle zum Endnutzer bildet, um die Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zu regulieren;
19.
„Regelungsfunktion” bezeichnet jede der verschiedenen Regelungsfunktionen gemäß Anhang III Tabellen 10 und 11 zur Regelung eines Einzelraumheizgeräts;
20.
„separater zugehöriger Regler” bezeichnet einen Regler, der für die Verwendung mit Einzelraumheizgeräten bestimmt ist, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, aber separat in Verkehr gebracht wird;
21.
„angegebene Werte” bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt;
22.
„Modellkennung” bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten unterscheidet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1).

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