Artikel 20 VO (EU) 2024/1143

Übergangszeitraum für die Verwendung geografischer Angaben

(1) Für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 26 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewähren, damit die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder Artikel 17 gegen den Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe, deren Schutz beeinträchtigt wird, hervorgeht, dass

a)
die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens in der Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses auswirken würde oder
b)
das Erzeugnis sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 15 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig mit dem betreffenden Namen in seiner Bezeichnung in dem betreffenden Gebiet in Verkehr befindet.

(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 10 Absatz 4 erhoben wurde; diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des genannten Prüfverfahrens erlassen.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre insgesamt verlängern oder direkt einen Übergangszeitraum von bis zu 15 Jahren gewähren, sofern zudem nachgewiesen wird, dass

a)
der Name in der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe bei der Kommission seit mindestens 25 Jahren rechtmäßig, beständig und redlich verwendet wurde;
b)
mit der Verwendung des Namens in der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des Namens des Erzeugnisses, der als geografische Angabe eingetragen wird, auszunutzen, und
c)
die Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurden und dies auch nicht möglich war.

(4) Die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 10 Absatz 4 erhoben wurde; diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des genannten Prüfverfahrens erlassen.

(5) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 verwendet, so ist die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar in der Kennzeichnung und gegebenenfalls in der Beschreibung des Erzeugnisses, wenn dieses online vermarktet wird, anzugeben.

(6) Um in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben und Unionsänderungen vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Einhaltung von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten dieses Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei den Behörden dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 4 auf diesen Punkt hingewiesen haben.

(7) Überschreitet der Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eintragung in der Unionsphase und der Eintragung des betreffenden Namens fünf Jahre, so kann der Mitgliedstaat den Übergangszeitraum um bis zu fünf Jahre verlängern. Der Beschluss über die Verlängerung des Übergangszeitraums wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die ihn im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8) Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Absatz 6 entsprechend für eine geografische Angabe in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.

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