Artikel 35 VO (EU) 2024/1143

Schutz von geografischen Angaben in Domänennamen

(1) Die in der Union niedergelassenen Namenregister der länderspezifischen Domäne oberster Stufe stellen sicher, dass eingetragene geografische Angaben in alternativen Streitbeilegungsverfahren für Domänennamen als Recht, das in diesen Verfahren geltend gemacht werden kann, anerkannt werden.

(2) Die Kommission hat die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um diese Verordnung um Bestimmungen zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen betraut wird, das dem Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname und auf Wunsch über die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens erteilt. In der Union niedergelassene Namenregister der länderspezifischen Domäne oberster Stufe können dem EUIPO auf freiwilliger Basis die einschlägigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.

(3) Bis zum 14. November 2025 führt die Kommission eine Bewertung der Notwendigkeit und Durchführbarkeit eines Informations- und Warnsystems gemäß Absatz 2 durch, wobei sie die Funktionsweise der freiwilligen Bereitstellung von Informationen und Daten gemäß dem genannten Absatz berücksichtigt und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

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