Artikel 42 VO (EU) 2024/1143

Überprüfung der Verwendung von geografischen Angaben auf dem Markt und Durchsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Überprüfung und für die Durchsetzung der Verwendung der geografischen Angaben verantwortlich sind, nachdem das Erzeugnis mit geografischer Angabe in Verkehr gebracht wurde, was Vorgänge wie Lagerung, Durchfuhr, Vertrieb oder Anbieten zum Verkauf, auch im elektronischen Handel, miteinschließt. Diese Behörden können mit den in Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten zuständigen Behörden identisch sein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden werden regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit auf der Grundlage von Risikoanalysen und erhaltenen Meldungen, einschließlich von Erzeugervereinigungen, tätig, um die Einhaltung der Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments oder eines Äquivalents des einzigen Dokuments für die betreffende geografische Angabe, einschließlich in Online-Präsentationen und -Kennzeichnungen, sicherzustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen — auch auf Online-Benutzeroberflächen — die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden oder die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zu Artikel 26 und 27 steht.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um den von ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Zugang zu Domänennamen, die im Widerspruch zu Artikel 26 Absatz 2 stehen, zu sperren.

(5) Die gemäß Absatz 1 benannte Behörde oder benannten Behörden erleichtern den Informationsaustausch zwischen den betreffenden Dienststellen und Einrichtungen, wie etwa Polizei, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zoll, Ämtern für geistiges Eigentum, Lebensmittelbehörden und Einzelhandelsinspekteuren, um eine effiziente Durchsetzung zu gewährleisten.

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