Artikel 5 VO (EU) 2024/1143

Geltungsbereich

(1) Dieser Titel bezieht sich auf

a)
Wein im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a;
b)
Spirituosen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und
c)
landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Für die Zwecke dieses Titels erfasst der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse” landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel und Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in den Kapiteln 1 bis 23 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt sind, sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Positionen der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Wein und Spirituosen.

(2) Die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben lassen die Verpflichtung der Erzeuger unberührt, andere Unionsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die sanitären und phytosanitären Vorschriften, die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation, die Wettbewerbsvorschriften und die Vorschriften über die Information der Verbraucher über Lebensmittel.

(3) Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gilt nicht für das in dieser Verordnung festgelegte System der geografischen Angaben.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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