Artikel 59 VO (EU) 2024/1143

Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruchs

(1) Die Kommission prüft jeden bei ihr eingehenden Antrag gemäß Artikel 58 Absätze 1, 2 und 3, um sicherzustellen, dass er die erforderlichen Informationen und keine offensichtlichen Fehler enthält, wobei sie das Ergebnis des von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Prüfungs- und Einspruchsverfahrens berücksichtigt. Bei dieser Prüfung wird das Ergebnis der nationalen Phase des vom betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Verfahrens berücksichtigt.

(2) Die Prüfung darf eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs des Antrags nicht überschreiten. Die Kommission kann vom Antragsteller alle erforderlichen zusätzlichen Angaben oder Änderungen anfordern. Richtet die Kommission eine solche Anforderung an den Antragsteller, so darf der Prüfzeitraum eine Frist von fünf Monate ab dem Tag, an dem die Antwort des Antragstellers bei der Kommission eingeht, nicht überschreiten.

(3) Schließt die Kommission die in Absatz 2 genannte Prüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ab, so teilt sie dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, welcher Zeitraum für den Abschluss der Prüfung voraussichtlich erforderlich ist, wobei dieser Zeitraum einen Monat nicht überschreiten darf.

(4) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu der Auffassung, dass die Anforderungen der Artikel 53, 54, 56 und 57 erfüllt sind, so veröffentlicht sie die Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

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