Artikel 61 VO (EU) 2024/1143
Einspruchsverfahren der Union
(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 59 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben.
(2) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, von dem der Antrag auf Eintragung in der Unionsphase eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb einer Frist, die es diesem Mitgliedstaat erlaubt, diesen Einspruch zu prüfen und zu entscheiden, ob er ihn bei der Kommission gemäß Absatz 1 einreicht, Einspruch erheben. Die Mitgliedstaaten können diese Frist in ihren nationalen Rechtsvorschriften festlegen.
(3) In einem Einspruch ist anzugeben, dass es sich um einen Einspruch gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität handelt. Ein Einspruch, der diese Angabe nicht enthält, ist nichtig.
(4) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, so fordert sie den Einspruchsführer und den Antragsteller innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 59 Absatz 4 auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Die Kommission übermittelt dem Antragsteller den Einspruch und alle vom Einspruchsführer vorgelegten Unterlagen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Zeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen einmalig um höchstens drei Monate verlängern.
(5) Der Einspruchsführer und der Antragsteller nehmen die entsprechenden Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu bewerten, ob der Antrag auf Eintragung die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.
(6) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilt der Antragsteller der Kommission das Ergebnis der Konsultationen, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, mit und unterrichtet sie, ob mit einem oder allen Einspruchsführern eine Einigung erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags sich daraus ergeben. Der Einspruchsführer kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ebenfalls seinen Standpunkt mitteilen.
(7) Wird nach Abschluss der Konsultationen die gemäß Artikel 59 Absatz 4 veröffentlichte Produktspezifikation geändert, so prüft die Kommission den Antrag auf Eintragung in der geänderten Fassung erneut. Wird der Antrag wesentlich geändert und ist die Kommission der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt, so veröffentlicht sie die Produktspezifikation gemäß dem genannten Absatz erneut.
(8) Die Unterlagen gemäß diesem Artikel sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.
(9) Die Kommission schließt ihre Bewertung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens und alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich in der Folge hinsichtlich ihrer Prüfung ergeben haben und eine Änderung der Produktspezifikation zur Folge haben könnten.
(10) Der Kommission wird die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren zu ergänzen.
(11) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Vorlage der Einsprüche fest und sieht den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten vor. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
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