Artikel 74 VO (EU) 2024/1143

Überprüfung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” auf dem Markt und Durchsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Überprüfung und für die Durchsetzung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” verantwortlich sind, nachdem das als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnete Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde, was Vorgänge wie Lagerung, Durchfuhr, Vertrieb oder Anbieten zum Verkauf, auch im elektronischen Handel, miteinschließt. Diese Behörden können mit den in Artikel 72 Absatz 6 Buchstabe a genannten zuständigen Behörden identisch sein. Die Überprüfung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden stellen die Einhaltung der Produktspezifikation in Bezug auf die betreffende garantiert traditionelle Spezialität sicher.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden oder die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 68 steht.

(4) Die gemäß Absatz 1 benannte Behörde oder benannten Behörden erleichtern den Informationsaustausch zwischen den betreffenden Dienststellen und Einrichtungen, wie etwa Polizei, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zoll, Ämtern für geistiges Eigentum, Lebensmittelbehörden und Einzelhandelsinspekteuren, um eine effiziente Durchsetzung zu gewährleisten.

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