Artikel 80 VO (EU) 2024/1143

Fakultative Qualitätsangaben

(1) Fakultative Qualitätsangaben müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Sie beziehen sich auf ein Merkmal einer oder mehrerer Erzeugniskategorien oder ein Bewirtschaftungs- oder Verarbeitungsmerkmal, die bzw. das für bestimmte Gebiete gilt;
b)
ihre Verwendung verleiht dem Erzeugnis gegenüber einem vergleichbaren Erzeugnis einen Mehrwert und
c)
sie haben eine Unionsdimension.

(2) Fakultative Qualitätsangaben, die technische Produkteigenschaften mit dem Ziel der Umsetzung obligatorischer Vermarktungsnormen beschreiben und nicht zur Information des Verbrauchers bestimmt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Kapitels.

(3) Fakultative Qualitätsangaben umfassen nicht fakultative vorbehaltene Angaben, die spezifische Vermarktungsnormen unterstützen und ergänzen, die nach Sektor oder Erzeugniskategorie festgelegt werden.

(4) Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale bestimmter Sektoren sowie der Erwartungen der Verbraucher wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Kriterien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Form, Verfahren oder sonstige technische Einzelheiten festlegen, die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

(6) Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und von Durchführungsrechtsakten gemäß den Absätzen 4 und 5 trägt die Kommission allen einschlägigen internationalen Normen Rechnung.

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