Artikel 9 VO (EU) 2024/1143

Antragsteller in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens

(1) Anträge auf Eintragung geografischer Angaben können nur von einer antragstellenden Erzeugervereinigung gestellt werden. Eine antragstellende Erzeugervereinigung ist, ungeachtet ihrer Rechtsform, ein Zusammenschluss von Erzeugern desselben Erzeugnisses, dessen Name zur Eintragung vorgeschlagen wird. Öffentliche Stellen und andere interessierte Parteien können bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.

(2) Für die Zwecke dieses Titels kann eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde als antragstellende Erzeugervereinigung im Hinblick auf Spirituosen mit geografischer Angabe angesehen werden, wenn es den betreffenden Erzeugern aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale nicht möglich ist, eine Vereinigung zu bilden. In einem solchen Fall sind die Gründe in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Antrag anzugeben.

(3) Für die Zwecke dieses Titels kann ein Einzelerzeuger als antragstellende Erzeugervereinigung angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Dieser Erzeuger ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe einreichen will;
b)
das betreffende geografische Gebiet ist auf der Grundlage des Zusammenhangs gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung, Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/787 und nicht auf der Grundlage von Grundstücksgrenzen gekennzeichnet; und
c)
das betreffende geografische Gebiet weist Merkmale auf, die sich merklich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, oder die Merkmale des Erzeugnisses unterscheiden sich von den in benachbarten Gebieten produzierten oder, im Hinblick auf Spirituosen mit geografischer Angabe, die Spirituose weist eine spezifische Qualität auf, genießt besonderes Ansehen oder weist andere Eigenschaften auf, die eindeutig ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind.

(4) Bezeichnet eine geografische Angabe ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so können mehrere antragstellende Erzeugervereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe einreichen. Ein solcher gemeinsamer Antrag ist an alle betroffenen Mitgliedstaaten zu richten.

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