Artikel 15 VO (EU) 2024/1244
Änderung der Anhänge
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um ihn im Anschluss an die Annahme jeglicher Änderungen an den Anhängen des Protokolls an das Protokoll anzupassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke zu erlassen:
- a)
- zur Aufnahme eines Schadstoffs, dessen Freisetzung in Luft, Wasser oder Boden schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen hat oder haben kann, einschließlich eines Schadstoffs, der bei den in Anhang I genannten Tätigkeiten freigesetzt wird, und der eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- i)
- der Schadstoff ist als Stoff benannt, der unter einen Eintrag in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder eine in Anhang XVII der genannten Verordnung aufgeführte Beschränkung fällt;
- ii)
- der Schadstoff ist als prioritärer Stoff gemäß der Richtlinie 2000/60/EG oder der Richtlinie 2008/105/EG eingestuft;
- iii)
- der Schadstoff ist in den Beobachtungslisten aufgeführt, die im Rahmen der Richtlinie 2006/118/EG oder der Richtlinie 2008/105/EG oder der Richtlinie (EU) 2020/2184 erstellt wurden;
- iv)
- der Schadstoff unterliegt Grenzwerten oder anderen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2004/107/EG, der Richtlinie 2006/118/EG, der Richtlinie 2008/50/EG oder der Richtlinie (EU) 2020/2184;
- b)
- zur Festlegung und Aktualisierung von Schwellenwerten für die Freisetzung von Schadstoffen, damit das Ziel erreicht wird, mindestens 90 % der Freisetzung jedes Schadstoffs in Luft, Wasser und Boden aufgrund der in Anhang I genannten Tätigkeiten zu erfassen, einschließlich des Schwellenwerts Null für Stoffe, die eine besonders hohe Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellen;
- c)
- zur Hinzufügung oder Streichung eines Schadstoffs und erforderlichenfalls zur Änderung des einschlägigen Schwellenwerts, um Anhang II dieser Verordnung an das Protokoll anzupassen;
- d)
- zur Streichung eines Schadstoffs, der nicht mehr als unter Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes genannter prioritärer Stoff eingestuft ist oder der aus den unter Buchstabe a Ziffer iii genannten Beobachtungslisten gestrichen wurde.
(3) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 2. Die Kommission kann nach diesem Zeitpunkt zusätzliche delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2 erlassen.
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