Artikel 6 VO (EU) 2024/1244
Berichterstattung durch die Betreiber an die zuständigen Behörden
(1) Jeder Betreiber einer Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt werden und in der die einschlägigen in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte erreicht oder überschritten werden und in der entweder einer der in Anhang II aufgeführten Schadstoffe in einer Menge, die über den einschlägigen Schwellenwerten liegt, freigesetzt wird oder die in Buchstabe b dieses Absatzes festgelegten Abfallschwellenwerte überschritten werden, übermittelt seiner zuständigen Behörde jährlich mindestens die folgenden Informationen und Daten, es sei denn, diese Informationen oder Daten liegen der zuständigen Behörde bereits vor:
- a)
- Daten über die Freisetzung in Luft, Wasser und Boden jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs, für die der einschlägige in diesem Anhang festgelegte Schwellenwert überschritten wird;
- b)
- Daten über Verbringungen außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen von über zwei Tonnen pro Jahr und Betriebseinrichtung bzw. von nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2000 Tonnen pro Jahr und Betriebseinrichtung für jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren mit Ausnahme der in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG beschriebenen „Behandlung im Boden” und „Verpressung” , wobei je nach Bestimmungszweck des Abfalls ein „R” (Recovery) für Verwertungsverfahren oder ein „D” (Disposal) für Beseitigungsverfahren anzubringen ist und bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zusätzlich auch Name und Anschrift des Unternehmens, das die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchgeführt hat, und der tatsächliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort anzugeben sind; Abfälle, die Gegenstand der Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden” oder „Verpressung” sind, werden nur vom Betreiber, von dessen Anlage die Abfälle stammen, als Freisetzung in den Boden gemeldet;
- c)
- Daten über Verbringungen außerhalb des Standortes jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, für die der in Spalte 1b dieses Anhangs aufgeführte Schwellenwert überschritten wird;
- d)
- Daten über die Nutzung von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen gemäß dem in Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt;
- e)
- Informationen, die eine Kontextualisierung der gemäß den Buchstaben a bis d gemeldeten Daten ermöglichen, einschließlich Produktionsvolumen und Zahl der Betriebsstunden;
- f)
- Angaben dazu, ob die Anlage der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*), der Richtlinie 91/271/EWG, der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2012/18/EU, der Richtlinie (EU) 2015/2193 oder anderem Umweltrecht der Union unterliegt, das in dem in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Berichtsformat aufgeführt ist;
- g)
- Informationen über die Betriebseinrichtung, zu der die Anlage gehört.
Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2025 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der relevanten Rohstoffe an, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d zu melden sind, unter Angabe der Typen und Einheiten auf der Grundlage der Referenzdokumente zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2010/75/EU. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission überprüft diese Durchführungsrechtsakte und überarbeitet sie erforderlichenfalls.
(2) Überschreitet eine in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Freisetzung oder eine in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Verbringung von Schadstoffen außerhalb des Standorts die in Anhang II festgelegten anwendbaren Schwellenwerte nicht oder überschreiten die Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts die einschlägigen in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Schwellenwerte nicht, so erklärt der Betreiber der betreffenden Anlage in seinem Bericht, dass die Freisetzung von Schadstoffen oder die Verbringungen von Schadstoffen oder Abfällen außerhalb des Standorts unter diesen Schwellenwerten liegen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nur im ersten Bericht über eine Anlage oder einen Teil davon, der von einem Betreiber nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurde, oder im ersten Bericht, den ein Betreiber erstellt hat, nachdem die Freisetzung von Schadstoffen oder die Verbringungen von Schadstoffen oder Abfällen außerhalb des Standorts die einschlägigen in Anhang II festgelegten Schwellenwerte nicht mehr überschreiten, zu melden.
(3) Bei der Erstellung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Berichts nutzen die Betreiber die besten verfügbaren Informationen. Die Betreiber ermitteln die Daten durch Messungen. Führen die Messungen nicht zu den besten verfügbaren Informationen, oder sind sie nicht zweckmäßig oder technisch und wirtschaftlich nicht tragfähig, so ermitteln die Betreiber die Daten durch Berechnungen. Sind weder Messungen noch Berechnungen zweckmäßig, so können die Betreiber die Daten durch Schätzungen ermitteln. Die Informationen können Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekte Überwachung oder andere Berechnungen, technische Einschätzungen und andere Verfahren umfassen, die mit Artikel 9 Absatz 1 und, soweit vorhanden, mit international anerkannten Verfahren im Einklang stehen.
(4) Die Betreiber geben in dem in Absatz 1 genannten Bericht an, mit welchen Methoden die Daten gewonnen wurden. Wurden die Daten durch Messungen gewonnen, so ist die Analysemethode anzugeben. Wurden die Daten durch Berechnungen ermittelt, so ist die Berechnungsmethode anzugeben.
(5) Die in Anhang II genannten Freisetzungen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeldet werden, umfassen sämtliche Freisetzungen aus allen in Anhang I enthaltenen Quellen am Standort der Anlage.
(6) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 werden Daten über Freisetzungen und Verbringungen als Gesamtangaben aller beabsichtigten, versehentlichen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten gemeldet. Bei der Bereitstellung dieser Daten führen die Betreiber sämtliche Daten über die versehentliche Freisetzung von Schadstoffen an, sofern diese Daten vorhanden sind.
(7) Der Betreiber erfasst für alle Anlagen mit angemessener Häufigkeit die Daten, die erforderlich sind, um festzustellen, welche der Freisetzungen aus einer Anlage oder eines Teils davon und welche der Verbringungen außerhalb des Standorts den Berichtspflichten nach Absatz 1 Unterabsatz 1 unterliegen.
(8) Die Betreiber aller Anlagen halten für ihre zuständige Behörde über einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Ende des betreffenden Berichtsjahres, die Aufzeichnungen zur Verfügung, aus denen die gemeldeten Daten abgeleitet wurden. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Methode für die Erhebung der Daten zu beschreiben.
(9) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten beabsichtigten Freisetzungen im Namen der Betreiber von Anlagen, die unter die in Anhang I Zeilen 2 und 7 genannten Tätigkeiten fallen, selbst zu quantifizieren. In solchen Fällen gelten die Absätze 1 bis 8 dieses Artikels in Bezug auf solche Freisetzungen für diese Betreiber nicht.
(10) Für die Zwecke von Artikel 7 legen die Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Betreiber ihren zuständigen Behörden die in diesem Artikel genannten Daten übermitteln müssen.
(11) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Artikel 15 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakts unterliegt, wenn eine Anlage oder ein Teil davon die in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, aber Teil einer Betriebseinrichtung ist, die diese Bedingungen erfüllt, diese Anlage oder ein Teil davon den in diesem Artikel festgelegten Berichtspflichten, mit Ausnahme der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtungen.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
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