ANHANG I VO (EU) 2024/1244

Tätigkeiten

Tätigkeit Kapazitätsschwellenwert
1 Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind Oberhalb der einschlägigen in der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Kapazitätsschwellenwerte
2 Tätigkeiten, die in Anhang Ia der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind Oberhalb der einschlägigen in der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Kapazitätsschwellenwerte
3 Tätigkeiten gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 (soweit sie nicht unter Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU fallen) Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW und weniger als 50 MW
4 Untertagebau und damit zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in On-Shore- oder Off-Shore-Anlagen (soweit sie nicht unter Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU fallen) Keine Kapazitätsschwellenwerte (alle Anlagen sind meldepflichtig)
5 Tagebau und Steinbruch (soweit sie nicht unter Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU fallen) Wenn die Oberfläche des Gebiets, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, 25 ha entspricht
6 Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen Mit einer Leistung von 100000 Einwohnergleichwerten oder mehr
7 Futtermittelbasierte Aquakultur Mit einer jährlichen Produktionskapazität von über 500 Tonnen
8 Anlagen für den Bau und/oder das Abwracken von Schiffen und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen Mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe
9 Elektrolyse von Wasser für die Wasserstofferzeugung Industrielle Produktion

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.