ANHANG I VO (EU) 2024/1244
Tätigkeiten
| Tätigkeit | Kapazitätsschwellenwert | |
|---|---|---|
| 1 | Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind | Oberhalb der einschlägigen in der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Kapazitätsschwellenwerte |
| 2 | Tätigkeiten, die in Anhang Ia der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind | Oberhalb der einschlägigen in der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Kapazitätsschwellenwerte |
| 3 | Tätigkeiten gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 (soweit sie nicht unter Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU fallen) | Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW und weniger als 50 MW |
| 4 | Untertagebau und damit zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in On-Shore- oder Off-Shore-Anlagen (soweit sie nicht unter Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU fallen) | Keine Kapazitätsschwellenwerte (alle Anlagen sind meldepflichtig) |
| 5 | Tagebau und Steinbruch (soweit sie nicht unter Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU fallen) | Wenn die Oberfläche des Gebiets, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, 25 ha entspricht |
| 6 | Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen | Mit einer Leistung von 100000 Einwohnergleichwerten oder mehr |
| 7 | Futtermittelbasierte Aquakultur | Mit einer jährlichen Produktionskapazität von über 500 Tonnen |
| 8 | Anlagen für den Bau und/oder das Abwracken von Schiffen und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen | Mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe |
| 9 | Elektrolyse von Wasser für die Wasserstofferzeugung | Industrielle Produktion |
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