Artikel 37 VO (EU) 2024/1252
Internationale Zusammenarbeit und strategische Partnerschaften
(1) Der Ausschuss erörtert regelmäßig Folgendes:
- a)
-
inwieweit die von der Union geschlossenen strategischen Partnerschaften zu Folgendem beitragen:
- i)
- zur Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union, unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Richtwerte,
- ii)
- zur Verbesserung der Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe zwischen der Union und Partnerländern, einschließlich durch Programme für den Aufbau von Kapazitäten und den Transfer von Technologien zur Förderung der Kreislauffähigkeit und eines verantwortungsvollen Recyclings kritischer Rohstoffe in den Erzeugerländern;
- iii)
- zu der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Partnerländer, unter anderem durch die Förderung von nachhaltigen Verfahren und Verfahren der Kreislaufwirtschaft, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen und der Achtung der Menschenrechte entlang ihrer Wertschöpfungsketten für kritische Rohstoffe;
- b)
- die Widerspruchsfreiheit und potenzielle Synergien zwischen der bilateralen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit einschlägigen Drittländern und den von der Union im Rahmen strategischer Partnerschaften durchgeführten Maßnahmen;
- c)
-
welche Drittländer mit Blick auf den Abschluss strategischer Partnerschaften Vorrang haben sollten, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
- i)
- der potenzielle Beitrag zur Versorgungssicherheit sowie zu deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung der potenziellen Reserven, Gewinnungs-, Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten eines Drittlands im Bereich kritische Rohstoffe,
- ii)
- ob eine Zusammenarbeit zwischen der Union und einem Drittland die Fähigkeit eines Drittlands verbessern könnte, die Überwachung, Vermeidung und Minimierung negativer Umweltauswirkungen durch seinen Regulierungsrahmen und dessen Umsetzung, durch die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte insbesondere in Bezug auf Zwangsarbeit und Kinderarbeit, durch eine sinnvolle Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften, einschließlich indigener Völker, durch die Anwendung transparenter, verantwortungsvoller Geschäftspraktiken und die Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und die Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen,
- iii)
- ob es bestehende Kooperationsabkommen zwischen der Union und einem Drittland gibt sowie in Bezug auf aufstrebende Märkte und Entwicklungsländer das Potenzial für die Einführung von Global Gateway-Investitionsprojekten, einschließlich mit Blick auf die Förderung von Investitionen in strategische Projekte,
- iv)
- in Bezug auf aufstrebende Märkte und Entwicklungsländer, ob und wie eine Partnerschaft zur lokalen Wertschöpfung, einschließlich nachgelagerter Aktivitäten, beitragen könnte und für die Union und das Partnerland von gegenseitigem Nutzen wäre;
- d)
- Ratschläge an die Kommission dahingehend, wie sichergestellt werden kann, dass die in diesem Absatz genannten strategischen Partnerschaften mit der Politik der Union gegenüber aufstrebenden Märkten und Entwicklungsländern im Einklang stehen.
(2) Die in Erörterungen des Ausschusses gemäß Absatz 1 lassen die Vorrechte des Rates gemäß den Verträgen unberührt.
(3) Die Mitgliedstaaten
- a)
- unterrichten die Kommission über ihre bilaterale Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittländern, wenn deren Geltungsbereich die Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe umfasst;
- b)
- können die Kommission bei der Umsetzung der in den strategischen Partnerschaften festgelegten Kooperationsmaßnahmen entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe unterstützen.
(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat einmal jährlich über den Inhalt und das Ergebnis der Erörterungen des Ausschusses gemäß Absatz 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.