ANHANG IV VO (EU) 2024/1257

ANFORDERUNGEN AN DIE LEBENSDAUER

Tabelle 1: Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und Emissionsminderungssystemen

Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch M1, N1 und M2 N2, N3≤16 t(*), M3≤7,5 t(*) N3>16 t(*), M3>7,5 t(*)
Hauptlebensdauer Bis 160000 km oder 8 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt 300000 km oder 8 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt 700000 km oder 12 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Zusätzliche Lebensdauer Nach der Hauptlebensdauer bis 200000 km oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt Nach der Hauptlebensdauer bis 375000 km oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt Nach der Hauptlebensdauer bis 875000 km oder 15 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt

Tabelle 2: Anzuwendende Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren zur Anpassung der Grenzwerte für Abgasemissionen gemäß Anhang 1 bei der Prüfung von Fahrzeugen, Motoren und emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch während der zusätzlichen Lebensdauer

Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren M1, N1 und M2 N2, N3≤16 t(**), M3≤7,5 t(**) N3>16 t(**), M3>7,5 t(**)
Dauerhaltbarkeitsmultiplikator für die zusätzliche Lebensdauer 1,2 für gasförmige Schadstoffe

Fußnote(n):

(*)

Höchstmasse.

(**)

Höchstmasse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.