Artikel 12 VO (EU) 2024/1263
Fachlicher Dialog
Vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans führt jeder Mitgliedstaat mit der Kommission einen fachlichen Dialog, um sicherzustellen, dass der nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan mit den Artikeln 13 und 15 im Einklang steht.
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