Artikel 26 VO (EU) 2024/1263

Nationale Ausweichklauseln

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und auf Empfehlung der Kommission, die auf ihrer Analyse beruht, kann der Rat innerhalb von vier Wochen nach der Empfehlung der Kommission eine Empfehlung annehmen, die es einem Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats haben, gestattet, von seinem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abzuweichen, sofern durch diese Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Der Rat legt für eine solche Abweichung eine zeitliche Begrenzung fest.

(2) Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats und auf Empfehlung der Kommission kann der Rat den Zeitraum verlängern, in dem dieser Mitgliedstaat vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abweichen darf, sofern die außergewöhnlichen Umstände andauern. Der Zeitraum kann mehr als einmal verlängert werden. Jede Verlängerung ist jedoch auf einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu einem Jahr begrenzt.

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