Artikel 32 VO (EU) 2024/1263

Zusammenwirken mit dem Verfahren der verstärkten Überwachung

(1) Abweichend von den Artikeln 11 und 21 der vorliegenden Verordnung muss ein Mitgliedstaat keinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan und keinen jährlichen Fortschrittsbericht übermitteln, wenn er gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) einem makroökonomischen Anpassungsprogramm und den daran vorgenommenen Änderungen unterliegt.

(2) Verfügt ein Mitgliedstaat über einen aktiven nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan und wird dieser Mitgliedstaat Gegenstand eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, so wird dieser nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan bei der Gestaltung des makroökonomischen Anpassungsprogramms berücksichtigt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

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