Artikel 34 VO (EU) 2024/1263
Überwachungsmissionen
(1) In Mitgliedstaaten, an die Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV gerichtet wurden, kann die Kommission Überwachungsmissionen durchführen.
(2) Handelt es sich bei dem betroffenen Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist oder der an dem mit der Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997(*) eingeführten europäischen Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (ERM II) teilnimmt, so kann die Kommission, soweit angebracht, Vertreter der Europäischen Zentralbank einladen, an diesen Überwachungsmissionen teilzunehmen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.