Artikel 8 VO (EU) 2024/1263

Absicherung der Defizitresilienz

(1) Mit dem Referenzpfad wird sichergestellt, dass die Haushaltsanpassung erforderlichenfalls so lange fortgesetzt wird, bis der betreffende Mitgliedstaat ein Defizitniveau erreicht, das eine gemeinsame strukturelle Resilienzmarge von 1,5 % des BIP gegenüber dem Defizit-Referenzwert von 3 % des BIP aufweist.

(2) Die jährliche Verbesserung des strukturellen Primärsaldos zur Erreichung der erforderlichen Marge beträgt 0,4 Prozentpunkte des BIP und wird im Falle einer Verlängerung des Anpassungszeitraums gemäß Artikel 14 auf 0,25 Prozentpunkte des BIP verringert.

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