Artikel 1 VO (EU) 2024/1267
(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nichtrostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indonesien, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien, wird hiermit auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes 72193100, 72193210, 72193290, 72193310, 72193390, 72193410, 72193490, 72193510, 72193590, 72199020, 72199080, 72202021, 72202029, 72202041, 72202049, 72202081, 72202089, 72209020 und 72209080 eingereiht werden, die aus Taiwan und Vietnam versandt werden, unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse Taiwans und Vietnams angemeldet werden oder nicht, (TARIC-Codes 7219310010, 7219321010, 7219329010, 7219331010, 7219339010, 7219341010, 7219349010, 7219351010, 7219359010, 7219902010, 7219908010, 7220202110, 7220202910, 7220204110, 7220204910, 7220208110, 7220208910, 7220902010 und 7220908010); ausgenommen davon sind die Waren, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden:
Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Taiwan |
Chia Far Industrial Factory Co., Ltd. Tang Eng Iron Works Co., Ltd. Tung Mung Development Co., Ltd. Walsin Lihwa Corporation Yieh United Steel Corporation Yuan Long Stainless Steel Corp. |
89AH |
Vietnam |
Posco VST Co., Ltd. Lam Khang Joint Stock Company |
89AJ 89AI |
(2) Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 19,3 %, der für „alle übrigen Unternehmen” gilt.
(3) Der mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf aus Taiwan und Vietnam versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Vietnams angemeldet oder nicht, zollamtlich erfasst nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1632 und nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036; ausgenommen davon sind die Waren, die von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden.
(4) Die Anwendung der Befreiungen, die den in Absatz 1 ausdrücklich genannten Unternehmen gewährt werden, setzt voraus, dass bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente vorgelegt werden:
- a)
- Wenn der Einführer direkt vom taiwanesischen oder vietnamesischen ausführenden Hersteller kauft, eine Handelsrechnung mit einer Erklärung des ausführenden Herstellers und einem Werkszertifikat dieses ausführenden Herstellers gemäß Anhang 1 ( „Herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf” ). Das Werkszertifikat muss von einem der in Absatz 1 genannten Unternehmen stammen;
- b)
- Wenn der Einführer von einem Händler oder einer anderen zwischengeschalteten juristischen Person kauft, unabhängig davon, ob diese in Taiwan und Vietnam ansässig ist oder nicht, eine Handelsrechnung des Herstellers an den Händler oder die andere zwischengeschaltete juristische Person mit einer Erklärung des Herstellers und einem Werkszertifikat dieses Herstellers gemäß Anhang 2 ( „Herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf ” ) und eine Handelsrechnung des Händlers oder der anderen zwischengeschalteten juristischen Person an den Einführer. Das Werkszertifikat muss von einem der in Absatz 1 genannten Unternehmen stammen.
Werden weder das Werkszertifikat noch die Rechnung vorgelegt, so gilt der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zoll.
(5) Zu Überwachungszwecken werden die Einführer aufgefordert, in den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Dokumenten anzugeben, ob Indonesien das Land ist, in dem die für die Verarbeitung der Ware in Taiwan oder Vietnam verwendeten Vorleistungen aus nicht rostendem Stahl ursprünglich geschmolzen und gegossen wurden. Die Zollbehörden vermerken die von den Einführern angegebenen Geschäftsvorgänge als „ursprünglich in Indonesien geschmolzen und gegossen” oder als „nicht ursprünglich in Indonesien geschmolzen und gegossen” .
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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