Artikel 3 VO (EU) 2024/1267

(1) Ist der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 genannte Antidumpingzoll anwendbar und liegt dieser unter dem in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Antidumpingzoll, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 genannte Antidumpingzoll zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Antidumpingzoll gemäß Artikel 1 Absatz 2 erhoben.

(2) Der nach Absatz 1 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

(3) Die in Absatz 2 genannte Aussetzung ist zeitlich auf die Geltungsdauer des Antidumpingzolls nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 befristet.

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