ANHANG 2 VO (EU) 2024/1267

Herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf

(1)
Die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b genannte Handelsrechnung des Herstellers an den Händler oder eine andere zwischengeschaltete juristische Person muss eine Erklärung des taiwanesischen oder vietnamesischen Herstellers in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Herstellers unterzeichnet wurde, der die Rechnung für dieses Geschäft an den Händler oder die andere zwischengeschaltete juristische Person ausgestellt hat:

a)
Name und Funktion der zuständigen Person des Herstellers;
b)
Wortlaut der Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und an den Händler/die andere zwischengeschaltete juristische Person [Name des Händlers/der anderen zwischengeschalteten juristischen Person] [Land des Händlers/der anderen zwischengeschalteten juristischen Person] verkauften [Mengenangabe in kg] flachgewalzter Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, von unserem Unternehmen [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [Taiwan oder Vietnam] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”
c)
Datum und Unterschrift.

(2)
Der Handelsrechnung ist ein Werkszertifikat gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b beizufügen, das eine Erklärung in folgender Form enthalten muss, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat:

a)
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat;
b)
folgende Erklärung:

Der/Die Unterzeichnete bescheinigt Folgendes:

i)
Die auf diesem Werkszertifikat ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in kg] flachgewalzter Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, wurden von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [Taiwan oder Vietnam] hergestellt. Die Angaben auf diesem Werkszertifikat sind vollständig und richtig.
ii)
Die Vorleistungen aus nicht rostendem Stahl, die für die Herstellung der auf diesem Werkszertifikat ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in kg] flachgewalzter Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, verwendet wurden, wurden ursprünglich in Indonesien geschmolzen und gegossen: JA/NEIN“ (bitte korrekte Antwort angeben).

c)
Datum und Unterschrift.

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