Artikel 1 VO (EU) 2024/1268
(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 eingeführte endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indonesien wird hiermit auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes 72193100, 72193210, 72193290, 72193310, 72193390, 72193410, 72193490, 72193510, 72193590, 72199020, 72199080, 72202021, 72202029, 72202041, 72202049, 72202081, 72202089, 72209020 und 72209080 eingereiht werden und aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei und Vietnams angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7219310010, 7219310020, 7219321010, 7219321020, 7219329010, 7219329020, 7219331010, 7219331020, 7219339010, 7219339020, 7219341010, 7219341020, 7219349010, 7219349020, 7219351010, 7219351020, 7219359010, 7219359020, 7219902010, 7219902020, 7219908010, 7219908020, 7220202110, 7220202120, 7220202910, 7220202920, 7220204110, 7220204120, 7220204910, 7220204920, 7220208110, 7220208120, 7220208910, 7220208920, 7220902010, 7220902020, 7220908010 und 7220908020); ausgenommen davon sind die Waren, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden:
Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Taiwan |
Chia Far Industrial Factory Co., Ltd. Tang Eng Iron Works Co., Ltd. Tung Mung Development Co., Ltd. Walsin Lihwa Corporation Yieh United Steel Corporation Yuan Long Stainless Steel Corp. |
89AH |
Türkei | Posco Assan TST Celik Sanayi A.Ș. | 89AK |
Vietnam | Posco VST Co., Ltd. | 89AJ |
(2) Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Ausgleichszoll von 20,5 %, der für „alle übrigen indonesischen Unternehmen” gilt.
(3) Der mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei und Vietnams angemeldet oder nicht, zollamtlich erfasst nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1631 und nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037; ausgenommen davon sind die Waren, die von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden.
(4) Die Anwendung der Befreiungen, die den in Absatz 1 ausdrücklich genannten Unternehmen gewährt werden, setzt voraus, dass bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente vorgelegt werden:
- a)
- Wenn der Einführer direkt vom taiwanesischen, türkischen oder vietnamesischen ausführenden Hersteller kauft, eine Handelsrechnung mit einer Erklärung des ausführenden Herstellers und einem Werkszertifikat dieses ausführenden Herstellers gemäß Anhang 1 ( „Herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf” ). Das Werkszertifikat muss von einem der in Absatz 1 genannten Unternehmen stammen;
- b)
- wenn der Einführer die Waren von einem Händler oder einer anderen zwischengeschalteten juristischen Person mit Sitz in Taiwan, der Türkei oder Vietnam oder nicht einkauft, eine Handelsrechnung des Herstellers an den Händler oder eine andere zwischengeschaltete juristische Person mit einer Erklärung des Herstellers und ein Werkszertifikat von diesem Hersteller gemäß Anhang 2 ( „Herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf” ) und eine Handelsrechnung des Händlers oder einer anderen zwischengeschalteten juristischen Person an den Einführer. Das Werkszertifikat muss von einem der in Absatz 1 genannten Unternehmen stammen.
Werden weder das Werkszertifikat noch die Rechnung vorgelegt, so gilt der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zoll.
(5) Zu Überwachungszwecken werden die Einführer aufgefordert, in den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Dokumenten anzugeben, ob Indonesien das Land ist, in dem die für die Verarbeitung der Ware in Taiwan, der Türkei und Vietnam verwendeten Vorleistungen aus nicht rostendem Stahl ursprünglich geschmolzen und gegossen wurden. Die Zollbehörden vermerken die von den Einführern angegebenen Geschäftsvorgänge als „ursprünglich in Indonesien geschmolzen und gegossen” oder als „nicht ursprünglich in Indonesien geschmolzen und gegossen” .
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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