Artikel 3 VO (EU) 2024/1268

(1) Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission(1) genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und übersteigt dieser den Satz des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Ausgleichszolls, wird nur der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhoben.

(2) Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.

(3) Die in Absatz 2 genannte Aussetzung ist zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls nach Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

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