Artikel 1 VO (EU) 2024/1281

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
„einheitliche Berichtstabelle” (common reporting table, CRT) eine in Anlage I des Beschlusses 5/CMA.3 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „Beschluss 5/CMA.3” ) enthaltene Tabelle für Informationen über anthropogene Emissionen von Treibhausgasen nach Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken;.

b)
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
„Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar” die Gliederung in Anlage V des Beschlusses 5/CMA.3 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien gemäß dem Beschluss 18/CMA.1.

2.
In Artikel 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist die Kommission der Auffassung, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht ausreichend detailliert sind, um die Einhaltung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bewerten zu können, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, den Bericht mit ausreichend detaillierten Informationen erneut vorzulegen. Diese erneute Vorlage erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung.”

3.
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) „Bei der Durchführung der in Artikel 38 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten umfassenden Überprüfungen werden die Kommission und die Europäische Umweltagentur von einer Gruppe technischer Prüfexperten unterstützt und gehen nach dem in Anhang XXII festgelegten Verfahren vor.

4.
Artikel 32 erhält folgende Fassung:

Artikel 32 Endgültige Prüfberichte

Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über den Abschluss der umfassenden Überprüfung und legt ihm bis zum 30. August 2025, bis zum 30. August 2027 bzw. bis zum 30. August 2032 einen endgültigen Prüfbericht vor.

5.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
6.
Anhang XII erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
7.
Anhang XV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
8.
Anhang XX wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
9.
Anhang XXII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
10.
Anhang XXV erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.
11.
Die Tabellen 1b und 5a in Anhang XXV werden gestrichen.

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