ANHANG VO (EU) 2024/1321
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 werden wie folgt geändert:
- 1.
- Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Einführungstext zur Tabelle erhält folgende Fassung:
„Die Angabe des Akkreditierungsbereichs von Prüfstellen in der Akkreditierungsurkunde erfolgt anhand der nachstehenden Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I und Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG und anderer Tätigkeiten gemäß Artikel 10a und Artikel 24 derselben Richtlinie. Diese Bestimmungen gelten auch für Prüfstellen, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 von einer nationalen Behörde zertifiziert wurden.”
- b)
- Die Tabelle wird wie folgt geändert:
- i)
- Folgende Zeile 1c wird eingefügt:
1c Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen - ii)
- Zeile 3 erhält folgende Fassung:
2 Raffination von Öl - iii)
- Zeile 4 erhält folgende Fassung:
3 - —
-
Herstellung von Koks
- —
-
Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerzen (einschließlich Sulfiderz)
- —
-
Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb) einschließlich Stranggießen
- iv)
- Zeile 6 erhält folgende Fassung:
5 Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid (CO2 und PFC-Emissionen) - v)
- Zeile 9 erhält folgende Fassung:
8 - —
-
Herstellung von Industrieruß
- —
-
Herstellung von Ammoniak
- —
-
Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren
- —
-
Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas
- —
-
Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)
- vi)
- Zeile 11 erhält folgende Fassung:
10 - —
-
Abscheidung von Treibhausgasen aus unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte
- —
-
Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte mit Ausnahme jener Emissionen, die unter eine andere Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen
- vii)
- Zeile 13 über Tätigkeitsgruppe 12 erhält folgende Fassung:
12 Luftverkehr (Emissionsdaten)
- 2.
- Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- einen Prozess und grundlegende Regeln für die Kommunikation mit dem Anlagenbetreiber, dem Luftfahrzeugbetreiber oder dem beaufsichtigten Unternehmen und anderen Beteiligten;
- b)
- Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- einen Prozess für die Ausstellung eines überarbeiteten Prüfberichts, wenn ein Fehler im Prüfbericht oder im Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des beaufsichtigten Unternehmens entdeckt wurde, nachdem die Prüfstelle dem Anlagenbetreiber, dem Luftfahrzeugbetreiber oder dem beaufsichtigten Unternehmen den Prüfbericht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde übermittelt hat;
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