Präambel VO (EU) 2024/1321

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 15 Unterabsatz 3 und Artikel 30f Absatz 1 und Artikel 30f Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nachdem die Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geändert wurde, muss die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission(3) geändert werden, um Vorschriften für die Prüfung der Treibhausgasemissionen von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW aufzunehmen. Um harmonisierte Ansätze für alle Verbrennungsanlagen zu gewährleisten, sollten für die Prüfung von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen dieselben Anforderungen gelten wie für andere Verbrennungsanlagen. Hat ein Mitgliedstaat keine Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/87/EG verfügen, so sollte sich die Prüfstelle bei ihrer Bewertung auf die Einhaltung des Monitoringkonzepts konzentrieren.
(2)
Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 wurden die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten in den Bereichen Herstellung von Öl, Herstellung von Eisen, Herstellung von Aluminium und Aluminiumoxid, Herstellung von Wasserstoff und Beförderung von CO2 auf anderen Wegen als per Pipeline ausgeweitet. Damit Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG mit den Tätigkeiten in Einklang steht, für die die Prüfstelle akkreditiert sein sollte, um in diesen Bereichen Prüfungen vornehmen zu können, muss der Akkreditierungsbereich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 aktualisiert werden.
(3)
Nach der Einführung der Verpflichtung in Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, die kostenlose Zuteilung von der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz abhängig zu machen, wurden in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission(4) neue Vorschriften aufgenommen, um festzulegen, wann Empfehlungen aus den Energieauditberichten oder zertifizierten Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) als umgesetzt gelten. Eine wesentliche Voraussetzung für den Nachweis der Umsetzung dieser Empfehlungen ist die Bestätigung durch die Prüfstelle bei der Prüfung des Bezugsdatenberichts oder gegebenenfalls des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten, dass die Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen abgeschlossen ist. Daher ist es unabdingbar, eine Reihe harmonisierter Vorschriften für die von der Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen festzulegen, anhand derer sie den Abschluss der Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen bestätigt.
(4)
Gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 hat die Prüfstelle zu überprüfen, ob eine Ausnahme von der Konditionalität gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 Anwendung findet, wenn die Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen nicht abgeschlossen ist. Um Rechtssicherheit und Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle zu gewährleisten, müssen harmonisierte Vorschriften für die Bewertung der Anwendung dieser Ausnahmen durch die Prüfstelle festgelegt werden.
(5)
Damit die Prüfstelle die erforderlichen Kontrollen bezüglich der Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen oder der Anwendung von Ausnahmen von der Konditionalität durchführen kann, sollte der Anlagenbetreiber der Prüfstelle einschlägige Nachweise und Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen und der Anwendung von Ausnahmen in den entsprechenden Phasen der Prüfung zur Verfügung stellen.
(6)
Um der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, anhand derer sie entscheiden kann, ob die Bedingungen für die kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt sind und ob die Zuteilung von Emissionszertifikaten verringert werden muss, müssen spezifische Vorschriften für die Berichterstattung der Prüfstelle über die Ergebnisse der Bestätigungsprüfungen und die bei diesen Bestätigungsprüfungen gewonnenen Beobachtungen eingeführt werden.
(7)
Gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG können Anlagenbetreiber die Verringerung der kostenlosen Zuteilung nach Abschluss der Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen annullieren. Voraussetzung hierfür ist die Bestätigung der Prüfstelle im Rahmen der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten, dass die Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen abgeschlossen ist. Damit dies in einem jährlichen Zyklus erfolgt, müssen die Beobachtungen, die die Prüfstelle bei früheren Prüfungen bezüglich der Umsetzung der Empfehlungen gemacht hat, nachverfolgt werden und von den Prüfstellen bei späteren Prüfungen kontrolliert werden.
(8)
Gemäß den Artikeln 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 muss der Plan zur Überwachungsmethodik von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Bestimmungen über die Validierung der Überwachungsmethodik durch die Prüfstelle ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde sind hinfällig geworden und sollten daher gestrichen werden.
(9)
Die Erfahrungen aus der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 haben gezeigt, dass die Anforderung an die Prüfstelle präzisiert werden muss, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) zu überprüfen, wenn Biomasse-Brennstoffe verwendet werden. Aus Gründen der Klarheit sollte eine Bestimmung hinzugefügt werden, nach der die Prüfstellen verpflichtet werden, die Einhaltung dieser Kriterien zu überprüfen.
(10)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass geklärt werden muss, wann virtuelle Standortbegehungen durchgeführt werden, aus welchem Grund und wann die letzte physische Standortbegehung durchgeführt wurde. Diese Informationen ermöglichen es den zuständigen Behörden und den nationalen Akkreditierungsstellen, die Einhaltung der Anforderungen an virtuelle Standortbegehungen zu überwachen. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten diese Informationen in den Prüfbericht aufgenommen werden.
(11)
Im Interesse der Klarheit ist es wichtig, den Ansatz der Prüfstelle zur Ermittlung von Verbesserungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Leistung des Anlagenbetreibers bei der Überwachung von und Berichterstattung über Zuteilungsdaten an den Ansatz zur Ermittlung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Überwachung von und der Berichterstattung über Emissionen anzugleichen. Die Empfehlungen hinsichtlich der Zuteilungsdaten sollten Verbesserungen umfassen, sodass die größtmögliche Genauigkeit in Bezug auf die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Datenquellen erreicht wird.
(12)
Die Erfahrungen aus der Anwendung der Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 haben gezeigt, dass Anlagen der Kategorien A und B, die Erdgas oder einen oder mehrere De-minimis-Stoffströme verwenden, wobei das Erdgas mittels eichpflichtiger Messung überwacht wird und Standardwerte für die Berechnungsfaktoren des Erdgases angewendet werden, zu ähnlichen Risiken führen wie Situationen, in denen die Berechnungsfaktoren ohne jeglichen Beitrag oder eine Verarbeitung durch den Anlagenbetreiber vom Gastransporteur bestimmt werden. Daher sollte auch in Fällen, in denen der Berechnungsfaktor ohne jeglichen Beitrag des Anlagenbetreibers unter Verwendung von Online-Analyseinstrumenten vom Gastransporteur bestimmt wird, die einer geeigneten rechtlichen Regelung für die Kontrolle von eichpflichtigen Analyseinstrumenten unterliegen, von Standortbegehungen abgesehen werden.
(13)
Infolge der Änderung der Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) wurden neue Vorschriften für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber eingeführt. Die Zuteilung wird nicht mehr von den gemeldeten Tonnenkilometerdaten abhängen. Daher sind alle Bestimmungen über die Prüfung von Tonnenkilometerdaten hinfällig geworden und sollten daher gestrichen werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.
(14)
Infolge von Änderungen in der Richtlinie (EU) 2023/958 enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission(8) Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften in Bezug auf die Zuordnung nachhaltiger Flugkraftstoffe und ihrer Emissionen zu Flügen und, wenn der nachhaltige Flugkraftstoff nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden kann, die anteilige Zuordnung dieser Kraftstoffe und ihrer Emissionen zu von Flughäfen abgehenden Flügen. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Umweltintegrität sollten harmonisierte Vorschriften festgelegt werden, die Prüfstellen dazu verpflichten, zu überprüfen, ob die nachhaltigen Flugkraftstoffe und ihre Emissionen korrekt zugeordnet werden und die einschlägigen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllt sind.
(15)
Daten im Luftverkehrssektor werden weitgehend in automatisierten Systemen verarbeitet und gespeichert, die einen Fernzugriff auf die Daten ermöglichen. Dies rechtfertigt die Anwendung virtueller Standortbegehungen im Luftverkehrssektor mit Ausnahme von Umständen höherer Gewalt. Um die Belastbarkeit der Prüfung zu gewährleisten, sollten virtuelle Standortbegehungen nur unter strengen Bedingungen gestattet werden. Die nationalen Akkreditierungsstellen sollten die Erfüllung dieser Bedingungen und die Leistung der Prüfstellen bei solchen Standortbegehungen im Rahmen der jährlichen Überwachung der Prüfstellen kontrollieren.
(16)
Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 wurde ein separates, jedoch paralleles Emissionshandelssystem eingeführt, das auf Brennstoffe angewandt wird, die für die Verwendung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in weiteren, nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden industriellen Sektoren ( „Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie andere Sektoren” ) in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. In die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wurden neue Bestimmungen in Bezug auf die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen in diesen Sektoren aufgenommen. Infolge dieser Änderungen sollten harmonisierte Vorschriften für die Prüfung von Emissionen in diesen Sektoren und die Akkreditierung von Prüfstellen, die solche Prüfungen durchführen, eingeführt werden. Die bestehenden Vorschriften und Bestimmungen über die Prüfung von Emissionen sollten entsprechend angepasst werden.
(17)
Die Prüfung von Treibhausgasemissionen und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß den Artikeln 15 und 30f der Richtlinie 2003/87/EG und Anhang V der genannten Richtlinie, die Begriffsbestimmungen in Artikel 3, die Verpflichtung gemäß Artikel 4 und die Anwendung der Anforderungen der Kapitel II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollten auf die Prüfung der Berichte beaufsichtigter Unternehmen ausgeweitet werden, es sei denn, spezifische Merkmale des Emissionshandelssystems, das für Brennstoffe gilt, die zur Verwendung im Gebäude- und Straßenverkehrssektor und in anderen Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, erfordern andere oder besser zugeschnittene Vorschriften. Ebenso sollten für dieses gesonderte Emissionshandelssystem die Anforderungen an die Akkreditierung von Prüfstellen in Kapitel V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die Anforderungen an die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Akkreditierungsstellen und den zuständigen Behörden in Kapitel VI der genannten Verordnung gelten.
(18)
Es ist wichtig, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfstelle und der zuständigen Behörde in Bezug auf die Prüfung der Berichte des beaufsichtigten Unternehmens festzulegen. Im Einklang mit den Grundsätzen des Anhangs V der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Prüfstelle die Vollständigkeit und Übereinstimmung der in den Berichten des beaufsichtigten Unternehmens enthaltenen Angaben mit den in den Anhängen X und Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Anforderungen sowie Möglichkeiten zur Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens und der Genauigkeit der Emissionsdaten bewerten. Ähnlich wie bei der Prüfung des Berichts des Anlagenbetreibers sollte die Prüfstelle das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept als Ausgangspunkt nehmen und die Konformität des beaufsichtigten Unternehmens mit diesem Konzept bewerten. Wurde das Monitoringkonzept nicht genehmigt, ist es unvollständig oder hat es sich wesentlich geändert, ohne dass diese Änderungen genehmigt wurden, so muss das beaufsichtigte Unternehmen die Genehmigung der zuständigen Behörde einholen. Jede Nichteinhaltung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 im Monitoringkonzept, die von der Prüfstelle festgestellt und vom beaufsichtigten Unternehmen vor der Erstellung des Prüfberichts nicht korrigiert wurde, sollte im Prüfbericht vermerkt werden.
(19)
Gemäß Anhang V Teil C Nummern 1 bis 5 und Nummer 7 der Richtlinie 2003/87/EG führt die Prüfstelle eine Standortbegehung durch, um die Grenzen der Überwachung des beaufsichtigten Unternehmens zu überprüfen, das Funktionieren der Messgeräte, -systeme und -verfahren zu bewerten, die von den beaufsichtigten Unternehmen zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen verwendet werden, Interviews zu führen und weitere Tätigkeiten auszuführen. Um zu verhindern, dass Prüfstellen Tank- oder Lagerorte besuchen müssen, wenn die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen von Dritten bestimmt, verarbeitet und kontrolliert werden oder wenn die gemessenen Daten nicht zur Bestimmung und Verarbeitung der Emissionsdaten beaufsichtigter Unternehmen verwendet werden, sollte eine spezifische Definition des Begriffs „Standort” eingeführt werden. Die Risikoanalyse der Prüfstelle bestimmt, welche Tank- und Lagerorte am Standort des beaufsichtigten Unternehmens besucht werden sollten. Auf die Begehung durch die Prüfstelle sollte nur unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden.
(20)
Für alle Aspekte des Prüfverfahrens und vor allem in der Phase vor einem Vertragsabschluss, bei einer strategischen Analyse seitens der Prüfstelle und im gesamten Prüfungsverlauf ist es wichtig, dass das beaufsichtigte Unternehmen und die Prüfstelle alle sachdienlichen Informationen austauschen. Diese Bereitstellung sachdienlicher Informationen durch das beaufsichtigte Unternehmen an die Prüfstelle sollte jederzeit durch harmonisierte Anforderungen geregelt sein.
(21)
Um eine Doppelzählung von Emissionen zu vermeiden, die unter das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren und das Emissionshandelssystem für ortsfeste Anlagen, die Luftfahrt und den Seeverkehr gemäß Artikel 30f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG fallen, sind die beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 verpflichtet, ihr Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren anzuwenden, indem sie von der Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe die Brennstoffmengen abziehen, die im selben Berichtsjahr für unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeiten verwendet werden. Informationen der Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen über die gelieferten Brennstoffe und die Lieferkette gemäß Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sind von wesentlicher Bedeutung, um zu bestimmen, welche Brennstoffmenge von der Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe abgezogen werden sollte. Um dem beaufsichtigten Unternehmen und den Prüfstellen, die die Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens durchführen, ausreichendes Vertrauen in die Genauigkeit der in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Angaben zu geben, ist es angezeigt, dass die Prüfstellen der Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern diese Angaben im Rahmen der Prüfung dieser Berichte bewerten und bestätigen, dass die verwendeten Brennstoffe, die von einem Lieferanten stammen, nicht die Menge überschreiten, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber von diesem Lieferanten bezogen hat, wobei die gemäß der Methodik des genehmigten Monitoringkonzepts auf Lager gehaltenen Mengen zu berücksichtigen sind.
(22)
Um vollständige Transparenz in Bezug auf die Genauigkeit der in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Angaben zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Prüfstelle, die die Berichte der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber prüft, über die Ergebnisse der Bewertung der in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Angaben Bericht erstattet und etwaige Anmerkungen im Prüfbericht beschreibt, einschließlich etwaiger festgestellter und nicht korrigierter Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Empfehlungen für Verbesserungen. Diese Angaben sollten dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zusammen mit den in Anhang Xa aufgeführten Angaben gemäß Artikel 75v Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Verfügung gestellt werden.
(23)
Mithilfe dieser Angaben kann die Prüfstelle, die die Berichte des beaufsichtigten Unternehmens prüft, die Kohärenz zwischen den in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Angaben und den in Anhang Xb der genannten Verordnung aufgeführten Angaben zu in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen überprüfen und anschließend feststellen, ob die gemäß Artikel 75v Absatz 4 der genannten Verordnung abgezogenen Brennstoffmengen korrekt sind und die von dem beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Treibhausgas-Gesamtemissionen frei von wesentlichen Falschangaben sind. Es sind harmonisierte Vorschriften für die Prüfungen erforderlich, die im Rahmen der Prüfung der Daten und der Bewertung der Überwachungsmethodik und des Anteilsfaktors durchzuführen sind.
(24)
Um die Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens zu planen und die Prüfstelle bei ihrer Bewertung zu unterstützen, ob eine Falschangabe, eine Nichtkonformität oder eine Nichteinhaltung wesentliche Auswirkungen auf die Emissionsdaten hat, sollte eine angemessene Wesentlichkeitsschwelle für die Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens festgelegt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und gleichzeitig die Umweltintegrität des Systems und die Belastbarkeit der Prüfung zu gewährleisten, gilt eine strengere Wesentlichkeitsschwelle nur für die beaufsichtigten Unternehmen mit den höchsten Emissionen, d. h. jährlichen Emissionen von mehr als 500 Kilotonnen CO2.
(25)
Wie bei der Prüfung der Berichte des Anlagenbetreibers obliegt es der Prüfstelle, zu beurteilen, ob die Falschangabe, die Nichtkonformität oder die Nichteinhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für sich allein oder zusammen mit anderen die geltende Wesentlichkeitsschwelle überschreitet und daher als wesentlich anzusehen ist. Selbst wenn die Wesentlichkeitsschwelle nicht überschritten wird, sollte die Prüfstelle feststellen, ob das betreffende Problem angesichts seiner Art, seines Umfangs und seiner besonderen Umstände wesentliche Auswirkungen hat.
(26)
Damit die Überwachung und die Berichterstattung ordnungsgemäß funktionieren, sollte ein Teil der Prüftätigkeiten der Prüfstelle darin bestehen, Empfehlungen für eine kontinuierliche Verbesserung der Überwachung und Berichterstattung durch das beaufsichtigte Unternehmen auszusprechen.
(27)
Es ist wichtig, dass die Prüfstellen über die erforderlichen Kompetenzen für die Prüfung der Berichte beaufsichtigter Unternehmen verfügen. Damit die Prüfstelle die spezifischen Überwachungs- und Berichterstattungsgrenzen des beaufsichtigten Unternehmens und Aspekte im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren bewerten kann, sollten spezifische Kompetenzkriterien für Prüfstellen festgelegt werden, die die Berichte der beaufsichtigten Unternehmen prüfen. Zu diesem Zweck sollte ein gesonderter Akkreditierungsbereich geschaffen werden, damit die Akkreditierungsstellen die Kompetenz und Leistung der Prüfstellen anhand dieser spezifischen Kriterien bewerten und die Prüfstellen für diesen besonderen Akkreditierungsbereich akkreditieren können.
(28)
Um das Risiko einer Gefährdung der Unparteilichkeit der Prüfstelle zu verringern, sollte der leitende EU-EHS-Prüfer ausgetauscht werden, nachdem er den Bericht desselben beaufsichtigten Unternehmens fünf Jahre lang hintereinander geprüft hat. Diese Anforderung sollte die Prüfstelle nicht daran hindern, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um das Parteilichkeitsrisiko zu verringern.
(29)
Die Überwachung und Berichterstattung für das neue Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren wird am 1. Januar 2025 beginnen. Gemäß Artikel 30f der Richtlinie 2003/87/EG ist der erste geprüfte Bericht des beaufsichtigten Unternehmens für das Berichtsjahr 2025 der zuständigen Behörde bis zum 30. April 2026 vorzulegen. Daher sollten die einschlägigen Bestimmungen über die Prüfung der Berichte des beaufsichtigten Unternehmens für das neue Emissionshandelssystem ab dem 1. Januar 2025 auf die Prüfung der Treibhausgasemissionen des beaufsichtigten Unternehmens Anwendung finden. Ebenso sollten die einschlägigen Bestimmungen über die Prüfung der in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Angaben ab dem Berichtsjahr 2025 gelten.
(30)
Die Änderungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Bezugsdaten und den Prüfungen der Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen und der Anwendung von Ausnahmen von der Konditionalität durch die Prüfstelle sollten umgehend in Kraft treten, da die geprüften Bezugsdatenberichte im Rahmen der Anwendung der kostenlosen Zuteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 bis zum 30. Mai 2024 vorgelegt werden müssen, weshalb die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten sollte.
(31)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

(2)

Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).

(5)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj).

(6)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).

(7)

Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).

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