Artikel 13 VO (EU) 2024/1348

Anforderungen an persönliche Anhörungen

(1) Persönliche Anhörungen gemäß den Artikeln 11 und 12 werden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen durchgeführt.

(2) Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 31 eingereicht, so wird dem gemäß der genannten Bestimmung verantwortlichen Erwachsenen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gemäß den Artikeln 11 und 12 gegeben. Dem Antragsteller wird ebenfalls die Gelegenheit gegeben, an dieser Anhörung teilzunehmen, sofern nicht Absatz 11 Buchstabe c des vorliegenden Artikels Anwendung findet.

(3) Die persönlichen Anhörungen werden unter Bedingungen durchgeführt, die eine angemessene Privatsphäre und Vertraulichkeit gewährleisten und den Antragstellern eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten.

(4) Wenn der Antragsteller entschieden hat, Rechtsberatung gemäß Abschnitt III dieses Kapitels in Anspruch zu nehmen, ist die Anwesenheit des Rechtsberaters des Antragstellers bei der persönlichen Anhörung sicherzustellen.

(5) Für die persönlichen Anhörungen wird ein Dolmetscher hinzugezogen, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag.

Während der persönlichen Anhörungen kann auch ein Kulturmittler bereitgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten geben Dolmetschern und Kulturmittlern den Vorzug, die Schulungen erhalten haben, etwa Schulungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/2303.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dolmetscher und Kulturmittler auf die wichtigsten Konzepte und die wichtigste Terminologie, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz relevant sind, hingewiesen werden, zum Beispiel durch eine Standardbroschüre oder einen Leitfaden. Die Verständigung erfolgt in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann.

(6) Persönliche Anhörungen werden von Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt.

Wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, was es unmöglich macht, rechtzeitig persönliche Anhörungen mit allen Antragstellern durchzuführen, kann die Asylbehörde vorübergehend von Bediensteten anderer Behörden jenes Mitgliedstaats, die vorher einschlägige Schulungen einschließlich der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/2303 genannten Umstände für die Durchführung solcher Anhörungen erhalten haben, oder gemäß Artikel 5 von der Asylagentur unterstützt werden.

(7) Die anhörende Person

a)
muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände, die einen Zusammenhang mit dem Antrag aufweisen, zu berücksichtigen, was die Lage im Herkunftsland des Antragstellers und die kulturelle Herkunft, das Alter, das Geschlecht, die Geschlechtsidentität, die sexuelle Ausrichtung, eine Vulnerabilität und die besonderen Verfahrensbedürfnisse des Antragstellers einschließt;
b)
darf keine Militär- oder Polizeiuniform tragen.

(8) Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, einschließlich der von der Asylagentur entsandten Sachverständigen, müssen

a)
allgemeine Kenntnisse über die Faktoren erworben haben, die die Anhörungsfähigkeit des Antragstellers beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert wurde oder Opfer von Menschenhandel war;
b)
vorher Schulungen einschließlich zu den einschlägigen der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2303 genannten Bereiche, erhalten haben.

(9) Falls der Antragsteller darum ersucht und die Möglichkeit dazu besteht, stellt die Asylbehörde sicher, dass die Anhörung und die Verdolmetschung von Personen des Geschlechts durchgeführt werden, das der Antragsteller bevorzugt, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen nicht mit Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung steht, die Gründe für seinen Antrag darzulegen.

(10) Abweichend davon kann die Asylbehörde die persönliche Anhörung per Videokonferenz durchführen, wenn die Umstände dies hinreichend rechtfertigen.

In diesem Fall sorgt die Asylbehörde unter Berücksichtigung der Leitlinien der Asylagentur für die erforderlichen Vorkehrungen in Bezug auf geeignete Einrichtungen, Verfahrensstandards und technische Standards, rechtliche Unterstützung und Dolmetschleistungen.

(11) Auf die Anhörung zur Zulässigkeit oder gegebenenfalls zum Inhalt des Antrags kann verzichtet werden, wenn

a)
die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweise eine positive Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes treffen kann, sofern der Status subsidiären Schutzes dieselben Rechte und Vorteile bietet wie die Flüchtlingseigenschaft nach Unionsrecht und nationalem Recht;
b)
die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel zu der Auffassung gelangt, dass der Antrag nicht unzulässig ist;
c)
die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Verfassung oder Lage ist;
d)
im Fall eines Folgeantrags die erste Prüfung gemäß Artikel 55 Absatz 4 auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung erfolgt;
e)
die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c unzulässig ist.

Der Verzicht auf die persönliche Anhörung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen. Wurde auf die persönliche Anhörung gemäß dem genannten Buchstaben verzichtet, so gibt die Asylbehörde dem Antragsteller eine wirksame Gelegenheit, schriftlich weitere Informationen vorzulegen.

Hat die Asylbehörde Zweifel, dass der Antragsteller in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden, so konsultiert sie eine medizinische Fachkraft, um festzustellen, ob der Antragsteller vorübergehend nicht in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden, oder ob es sich um einen dauerhaften Zustand handelt. Wenn nach Konsultation dieser medizinischen Fachkraft deutlich geworden ist, dass es sich bei dem Umstand, aufgrund dessen der Antragsteller nicht in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden, um einen vorübergehenden Zustand handelt, schiebt die Asylbehörde die persönliche Anhörung bis zu dem Zeitpunkt auf, zu dem der Antragsteller in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden.

War der Antragsteller aufgrund bestimmter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht in der Lage, bei der persönlichen Anhörung zu erscheinen, so setzt die Asylbehörde die persönliche Anhörung neu an.

(12) Die Antragsteller müssen bei der persönlichen Anhörung anwesend sein und die gestellten Fragen persönlich beantworten.

(13) Ein Antragsteller kann sich bei der persönlichen Anhörung, auch wenn diese als Videokonferenz stattfindet, von einem Rechtsberater unterstützen lassen.

Ist kein Rechtsberater anwesend, so hindert dies die Asylbehörde nicht an der Durchführung der Anhörung.

Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht bestimmen, dass ein Rechtsberater, der an der persönlichen Anhörung teilnimmt, erst am Ende der persönlichen Anhörung eingreifen darf.

(14) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 12 Absatz 1 und unter der Voraussetzung, dass ausreichende Bemühungen unternommen wurden, damit dem Antragsteller die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird, hindert die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.

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