Artikel 3 VO (EU) 2024/1348

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Flüchtling” einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1347 keine Anwendung findet;
2.
„Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz” einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber triftige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;
3.
„Flüchtlingseigenschaft” die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347;
4.
„Status subsidiären Schutzes” die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347;
5.
„internationaler Schutz” die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes;
6.
„Minderjähriger” einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
7.
„unbegleiteter Minderjähriger” einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommt, solange dieser Minderjährige sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wird;
8.
„ endgültige Entscheidung” eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen ist, einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als unzulässig abzulehnen, oder einer Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt wird, gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Verordnung mehr eingelegt werden kann oder die nach einzelstaatlichem Recht endgültig geworden ist, unabhängig davon, ob der Antragsteller nach der vorliegenden Verordnung zum Verbleib berechtigt ist;
9.
„Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz” eine Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1347;
10.
„biometrische Daten” biometrische Daten im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358;
11.
„angemessene Kapazität” die jederzeit erforderliche Kapazität, das Asylverfahren an der Grenze und das Rückkehrverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 oder gegebenenfalls ein gleichwertiges Rückkehrverfahren an der Grenze nach nationalem Recht durchführen zu können;
12.
„Antrag auf internationalen Schutz” oder „Antrag” das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes anstrebt;
13.
„Antragsteller” einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist;
14.
„Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt” einen Antragsteller, dessen Fähigkeit, die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachzukommen, aufgrund individueller Umstände wie bestimmter Vulnerabilität eingeschränkt ist;
15.
„Staatenloser” eine Person, die von keinem Staat nach dessen geltendem Recht als Staatsangehöriger betrachtet wird;
16.
„Asylbehörde” eine gerichtsähnliche Einrichtung oder Verwaltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, in der Verwaltungsphase des Verfahrens Entscheidungen zu erlassen;
17.
„Entzug des internationalen Schutzes” eine Entscheidung einer Asylbehörde oder eines zuständigen Gerichts, internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 abzuerkennen oder zu beenden, etwa indem eine Verlängerung abgelehnt wird;
18.
„Verbleib im Mitgliedstaat” den Verbleib im Hoheitsgebiet — einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen — des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde oder geprüft wird;
19.
„Folgeantrag” einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde;
20.
„zuständiger Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der nach der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Prüfung eines Antrags zuständig ist.

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