Artikel 45 VO (EU) 2024/1348

Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze

(1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an der Grenze.

(2) Liegen die Umstände gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe f vor, so ergreifen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 54 angemessene Maßnahmen, um die Einheit der Familie im Rahmen des Verfahrens an der Grenze so weit wie möglich zu wahren.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 und zur Wahrung der Einheit der Familie sind unter der Bezeichnung „Familienangehörige des Antragstellers” die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, zu verstehen, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:

a)
der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind,
b)
die minderjährigen Kinder von Paaren gemäß Buchstabe a oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt,
c)
bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist,
d)
bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller das oder die Geschwister des Antragstellers, sofern sie unverheiratet und minderjährig sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Ziffern b, c und d gilt ein Minderjähriger auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als unverheiratet, sofern seine Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats hätte geschlossen werden können.

(4) Hat die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen der gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2021/2303 durchgeführten Überwachung Grund zu der Annahme, dass ein Mitgliedstaat die in Artikel 54 Absatz 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, so empfiehlt sie unverzüglich die Aussetzung der Anwendung des Verfahrens an der Grenze auf Familien mit Minderjährigen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b. Die Kommission veröffentlicht diese Empfehlung.

Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Empfehlung der Kommission in Bezug auf seine Pflichten nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b und im Hinblick auf die Behebung der festgestellten Mängel weitestgehend Rechnung, um die vollständige Einhaltung der Anforderungen des Artikels 54 Absatz 2 sicherzustellen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Empfehlung nachzukommen.

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