Artikel 71 VO (EU) 2024/1348

Zusammenarbeit

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten und teilt deren Anschrift der Kommission mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit der Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen diesen zuständigen Behörden und der Asylagentur.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten von den Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 6, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 35 Absätze 2 und 5 Gebrauch machen, unterrichten sie die Kommission und die Asylagentur hierüber, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr bestehen, mindestens aber jährlich. Diese Informationen enthalten möglichst Angaben zum Prozentanteil der Anträge, auf die Ausnahmen angewendet wurden, an der Gesamtzahl der in dem betreffenden Zeitraum bearbeiteten Anträge.

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