ANHANG II VO (EU) 2024/1348
Die folgenden Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt:
Bangladesch
Kolumbien
Ägypten
Indien
Kosovo(1)
Marokko
Tunesien
Fußnote(n):
- (1)
Diese Bestimmung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
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