ANHANG II VO (EU) 2024/1348

Die folgenden Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt:

    Bangladesch

    Kolumbien

    Ägypten

    Indien

    Kosovo(1)

    Marokko

    Tunesien

Fußnote(n):

(1)

Diese Bestimmung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

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