Artikel 13 VO (EU) 2024/1351
Hochrangiges EU-Solidaritätsforum
(1) Es wird, um die wirksame Durchführung von Teil IV dieser Verordnung sicherzustellen, ein hochrangiges EU-Solidaritätsforum (im Folgenden „Hochrangiges Forum” ) eingerichtet, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat innehat, den Vorsitz führt. Die Mitgliedstaaten werden von Personen vertreten, deren Verantwortungsebene und Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Wahrnehmung der dem Hochrangigen Forum übertragenen Aufgaben angemessen sind.
Drittstaaten, die mit der Union ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates geschlossen haben, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in diesem Drittstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, können im Interesse eines Ad-hoc-Beitrags zur Solidarität zur Teilnahme am Hochrangigen Forum eingeladen werden, falls diese Teilnahme zweckmäßig ist.
(2) Der Rat beruft das Hochrangige Forum innerhalb von 15 Tagen ein, nachdem ein in Artikel 9 genannter Bericht angenommen, ein in Artikel 11 genannter Beschluss erlassen bzw. ein in Artikel 12 genannter Vorschlag der Kommission angenommen worden ist.
(3) In der in Absatz 2 genannten Sitzung prüft das Hochrangige Forum den in Artikel 9 genannten Bericht, den in Artikel 11 genannten Beschluss bzw. den in Artikel 12 genannten Vorschlag der Kommission und prüft die Gesamtlage. Es zieht ferner eine Schlussfolgerung hinsichtlich der erforderlichen Solidaritätsmaßnahmen und des erforderlichen Umfangs der Beiträge nach dem in Artikel 57 festgelegten Verfahren und, falls dies für notwendig erachtet wird, hinsichtlich anderer Migrationsreaktionsmaßnahmen in den Bereichen Verantwortlichkeit, Vorsorge und Notfall sowie der externen Dimension der Migration. In dieser Sitzung des Hochrangigen Forums geben die Mitgliedstaaten ihre Zusagen für ihre Solidaritätsbeiträge zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools gemäß Artikel 57.
(4) Gelangt der Rat auf Initiative eines Mitgliedstaats oder auf Ersuchen der Kommission zu der Auffassung, dass die Solidaritätsbeiträge zum Jährlichen Solidaritätspool in Bezug auf den ermittelten Bedarf — auch in Fällen, in denen gemäß den Artikeln 61 und 62 erhebliche Kürzungen gewährt wurden — nicht ausreichen, oder haben ein oder mehrere Migrationsdruck ausgesetzte Mitgliedstaaten einen höheren Bedarf als erwartet oder erfordert die Gesamtlage zusätzliche solidarische Unterstützung des Rates, so beruft er das Hochrangige Forum mit einfacher Mehrheit wieder ein, um die Mitgliedstaaten um zusätzliche Solidaritätsbeiträge zu ersuchen. Zusageverfahren werden nach dem in Artikel 57 festgelegten Verfahren durchgeführt.
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