Artikel 15 VO (EU) 2024/1351

EU-Solidaritätskoordinator

(1) Die Kommission ernennt einen EU-Solidaritätskoordinator, der die Umsetzung des Solidaritätsmechanismus gemäß Teil IV dieser Verordnung auf Fachebene koordiniert.

(2) Der EU-Solidaritätskoordinator

a)
unterstützt die Übernahmen von dem begünstigten Mitgliedstaat in den beitragenden Mitgliedstaat,
b)
koordiniert und unterstützt die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten, den Einrichtungen, sonstigen Stellen und Einheiten, die an der Umsetzung des Solidaritätsmechanismus beteiligt sind,
c)
überwacht den Bedarf der begünstigten Mitgliedstaaten sowie die Beiträge der beitragenden Mitgliedstaaten und verfolgt die laufende Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen,
d)
organisiert in regelmäßigen Abständen Treffen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, um den wirksamen und effizienten Betrieb des Jährlichen Solidaritätspools sicherzustellen und so für die bestmögliche Interaktion und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen,
e)
fördert bewährte Verfahren bei der Umsetzung des Solidaritätsmechanismus,
f)
beruft das Forum auf technischer Ebene ein und leitet es,
g)
nimmt die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Aufgaben wahr.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der EU-Solidaritätskoordinator von einem Büro unterstützt und mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet, um seine Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können. Der EU-Solidaritätskoordinator stimmt sich eng mit der Asylagentur ab, auch um die praktischen Einzelheiten der Übernahme gemäß dieser Verordnung zu koordinieren.

(4) In dem in Artikel 9 genannten Bericht wird der Stand der Umsetzung und das Funktionieren des Solidaritätsmechanismus dargelegt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen dem EU-Solidaritätskoordinator die erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung, damit der EU-Solidaritätskoordinator seine Aufgaben wirksam wahrnehmen kann.

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