Artikel 17 VO (EU) 2024/1351
Pflichten des Antragstellers und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen und zu registrieren.
(2) Besitzt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, so wird der Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Absatz 1 in dem Mitgliedstaat gestellt und registriert, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat.
Besitzt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser einen Aufenthaltstitel oder ein Visum, der bzw. das abgelaufen ist oder annulliert, entzogen oder aufgehoben wurde, so ist der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat zu stellen und zu registrieren, in dem er sich befindet.
(3) Der Antragsteller arbeitet bei der Erfassung der biometrischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 und in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, uneingeschränkt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und legt insbesondere so bald wie möglich, spätestens jedoch während der in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung genannten Anhörung, alle für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente und Informationen vor, die ihm zur Verfügung stehen, und legt sie offen, auch durch Übermittlung seiner Identitätsdokumente, wenn er im Besitz solcher Dokumente ist. Ist der Antragsteller zum Zeitpunkt der Anhörung nicht in der Lage, Nachweise zur Untermauerung der vorgelegten Elemente und Informationen vorzulegen oder den in Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Vordruck auszufüllen, so setzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falls eine angemessene Frist für die Vorlage dieser Nachweise fest, die sich in den Grenzen der in Artikel 39 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Frist hält.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat, ist
- a)
- bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und bis zur etwaigen Durchführung des Überstellungsverfahrens der in den Absätzen 1 und 2 genannte Mitgliedstaat;
- b)
- der zuständige Mitgliedstaat;
- c)
- nach einer Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Übernahmemitgliedstaat.
(5) Wird dem Antragsteller eine Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 67 Absatz 10 zugestellt, so muss er mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und dieser Entscheidung nachkommen.
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