Artikel 28 VO (EU) 2024/1351
Familienverfahren
Werden in demselben Mitgliedstaat Anträge auf internationalen Schutz von mehreren Familienangehörigen oder unverheirateten minderjährigen Geschwistern gleichzeitig oder in einer solch zeitlichen Nähe registriert, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und würde die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien dazu führen, dass diese Personen getrennt werden, so wird der Mitgliedstaat, der für die Prüfung der Anträge zuständig ist, nach folgender Reihenfolge bestimmt:
- a)
- der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;
- b)
- der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.
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