Artikel 31 VO (EU) 2024/1351

Visafreie Einreise

(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über einen Mitgliedstaat ein, in dem für ihn keine Visumpflicht besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antrag auf internationalen Schutz des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen in einem anderen Mitgliedstaat registriert wird, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

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