Artikel 34 VO (EU) 2024/1351

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer psychischer oder physischer Erkrankung, Schwerbehinderung, schweren psychologischen Traumas oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder diesen Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat, das Kind, dieses seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben, nachdem sie über diese Möglichkeit informiert worden sind.

Gibt es Hinweise darauf, dass sich ein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, in dem sich die abhängige Person aufhält, so prüft dieser Mitgliedstaat, ob das Kind, das Geschwister oder der Elternteil für die abhängige Person sorgen kann, bevor er ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 stellt.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht verpflichtet werden, das Kind, das Geschwister oder einen Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind;
b)
die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;
c)
die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen;
d)
die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit der betreffenden Person zu berücksichtigen sind.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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